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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Dienstgeberhaftungsprivileg (Unfall in Reha-Einrichtung)

Der Therapeut ist als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, wenn er die Therapiestunde leitet und damit in eigener Verantwortung deren Ablauf bestimmt

15. 03. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 333 ASVG, § 175 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sozialversicherungsrecht, Dienstgeberhaftungsprivileg, Aufseher im Betrieb, Unfall bei Rehabilitationsaufenthalt, Reha-Einrichtung, Therapeut, Fitnessboxen

 
GZ 2 Ob 185/21a, 14.12.2021
 
OGH: Die Berechtigung der Einwendung des Dienstgeberhaftungsprivilegs hängt davon ab, ob der Schadensfall als von der Unfallversicherung geschützter Arbeitsunfall (iSd § 175 ASVG) zu qualifizieren ist. Der Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Unterbringung in einer medizinischen Rehabilitationsanstalt erstreckt sich nur auf Ausübungshandlungen des Versicherten, die mit der geschützten Tätigkeit - also der medizinischen Rehabilitation - im zeitlichen, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Für die Bejahung eines Arbeitsunfalls entscheidend ist zudem das Vorliegen eines zeitlich begrenzten Ereignisses, das von außen her schädigend auf den Körper einwirkt und damit zu einer Körperschädigung geführt hat.
 
Der Sturz des Klägers ist als zeitlich begrenztes Ereignis in Form einer Einwirkung von außen anzusehen. Die Beteiligung eines Dritten am Unfall steht einer Qualifikation als Arbeitsunfall nicht grundsätzlich entgegen. Es besteht auch der geforderte zeitliche, örtliche und ursächliche Zusammenhang zwischen der Ausübungshandlung des Versicherten (hier: Teilnahme an der Demonstration der Selbstverteidigungstechniken) und der medizinischen Rehabilitation. Dem festgestellten Verlassen des medizinischen Therapieplans durch den Therapeuten kommt schon deswegen keine entscheidende Bedeutung zu, weil nur die Tätigkeit des verletzten Patienten, nicht aber die Handlungsweise des Schädigers für die Annahme eines Arbeitsunfalls entscheidend ist. Außerdem ist zu beachten, dass die Verletzung des Klägers im Rahmen einer ärztlich verordneten Therapieeinheit erfolgte und zwischen „Fitnessboxen“ und Selbstverteidigungstechniken ein zumindest loser thematischer Zusammenhang besteht.
 
Der Aufseher im Betrieb muss nach der Rsp eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben. Entscheidend ist, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, also die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt. MaW muss der Aufseher im Betrieb andere Betriebsangehörige, einen Teil des Betriebs oder zumindest einen Betriebsvorgang in eigener Verantwortung überwachen. Der Geschädigte muss also dem Aufseher im Betrieb wie einem Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, untergeordnet sein.
 
Auf Grundlage dieser Rsp ist der Therapeut als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, weil er die Therapiestunde leitete und damit in eigener Verantwortung deren Ablauf bestimmte. Der Kläger als Teilnehmer an der Therapiestunde war dem Erstbeklagten insoweit untergeordnet.
 
 

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