Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen
GZ 6 Ob 202/21f, 22.12.2021
OGH: Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Nach den Gesetzesmaterialien liegt eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks insbesondere dann vor, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hiefür eine Prognose erforderlich sein. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
Ob diese Kriterien erfüllt sind oder nicht, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Ebenso hat bereits das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Fragen der Auslegung einer Stiftungserklärung im Einzelfall keine erhebliche Bedeutung zukommt. Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Regelungen in der Stiftungserklärung und in der Zusatzurkunde dahin verstanden, dass bei Unerreichbarkeit des Unterstützungszwecks der Gesamtzweck der Stiftung, nämlich die Unterstützung Begünstigter aus den Erträgnissen des Liegenschaftsvermögens, gescheitert sei, ist dies nicht zu beanstanden. Zutreffend verwies das Rekursgericht auch darauf, die Stiftungserklärung sei dahin zu verstehen, dass eine Ausschüttung erst aus dem Gewinn, also nach Abzug der laufenden Aufwendungen, zu erfolgen habe. Für die Rechtsansicht, auf die Akontoausschüttung in Höhe der kollektivvertraglichen Entlohnung für Handelsangestellte sei eine Anrechnung gewährter Sachleistungen vorzunehmen, bieten die Stiftungserklärung und Zusatzurkunde keine Grundlage.
Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass die Antragsteller jedenfalls seit 2017 keine Barzuwendungen mehr erhalten haben, jedenfalls bis 2022 weiterhin keine Barzuwendungen erhalten könnten und auch ab 2024 nach der eigenen Prognose der Stiftung und trotz Veräußerung eines Teils des Stiftungsvermögens lediglich Zuwendungen in Höhe von rund 1/3 der vorgesehenen Akontozahlungen möglich sein werden, davon ausgingen, dass der intendierte Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.