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Zivilrecht

OGH: Zur Gütergemeinschaft unter Lebenden

Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden hat der eine Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung seines Miteigentums an der von der Gütergemeinschaft erfassten Liegenschaft des anderen Ehegatten; die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Tod führt nicht zum Verlust dieses Anspruchs

15. 03. 2022
Gesetze:   §§ 1234 ff ABGB, § 1448 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Ehegüterrecht, Ehepakt, Gütergemeinschaft unter Lebenden, Miteigentum am Gesamtgut, Anspruch auf Übertragung des Eigentums, Auflösung, Tod des Ehegatten

 
GZ 5 Ob 72/21f, 30.11.2021
 
OGH: Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss nach der Vermutungsregel des § 1234 ABGB besonders vereinbart werden. Anders als die Todfallsgemeinschaft, die nach § 1234 ABGB zu Lebzeiten beider Parteien keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine rechtliche Wirkung erzeugt und daher zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse führt, sondern eine bloße Anwartschaft und einen erst bei Tod des anderen Ehegatten fälligen Anspruch begründet, entfaltet die Gütergemeinschaft unter Lebenden bereits zu Lebzeiten ihre Wirkung.
 
Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet nach hA schlichtes Miteigentum am Gesamtgut; dies aber zunächst nur obligatorisch. Erst durch die Verbücherung wird die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, mit dinglicher Wirkung ausgestattet. Kein Teil ist allein zu einer Handlung befugt, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird. Um dingliche Wirkung zu haben, muss die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann.
 
Die schon zu Lebzeiten bestehenden Eigentumsverhältnisse werden daher durch die Auflösung des Ehepaktes durch Tod ebenso wenig berührt wie der (obligatorische) Anspruch des einen Ehegatten auf Übertragung des Hälfteeigentums am Vermögen des anderen. Gem § 1448 ABGB erlöschen durch den Tod nur solche Rechte und Verbindlichkeiten, welche auf die Person eingeschränkt sind oder die bloß persönliche Handlungen des Verstorbenen betreffen. Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten sind im Allgemeinen vererblich. Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakte nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechts des anderen Teils entsprechend dem Vertrag geht nicht dadurch unter, dass der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden hat der eine Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung seines Miteigentums an der von der Gütergemeinschaft erfassten Liegenschaft des anderen Ehegatten. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Tod führt nicht zum Verlust dieses Anspruchs.
 
 

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