Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nur dann vor, wenn die Belästigungen das bei Betrieben dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten; bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die im Haus und dessen Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen
GZ 5 Ob 140/21f, 22.12.2021
OGH: Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Nach der Rsp des OGH muss der Vermieter die von einem mit Zustimmung des Vermieters im Bestandobjekt geführten Unternehmen ausgehenden Belästigungen, die mit dessen Betrieb notwendig und üblicherweise verbunden sind und mit denen bei der Vermietung zu rechnen war, in Kauf nehmen. Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG liegt nur dann vor, wenn die Belästigungen das bei Betrieben dieser Art übliche und unvermeidliche Ausmaß überschreiten. Bei der Beurteilung dieses Ausmaßes sind die im Haus und dessen Umgebung üblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht sah den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG als verwirklicht an, weil die festgestellten, auch nach Zustellung der Aufkündigung unverändert fortgesetzten nächtlichen Lärmbelästigungen selbst bei Berücksichtigung des vereinbarten Verwendungszwecks der „*kultur“ das Maß des Zumutbaren überschritten. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Rsp. Die Argumentation des Revisionswerbers, die Lärmbeeinträchtigung anderer Mieter sei aufgrund seiner Investitionen in die Schallisolierung im Jahr 2014 (nur mehr) geringfügig, die verbliebene Lärmentwicklung daher durch den vereinbarten Verwendungszweck gedeckt, sodass die Klägerin verpflichtet sei, die Brauchbarkeit des Mietobjekts durch die (durch einfache Baumaßnahmen mögliche) Beseitigung letzter Schallübertragungsquellen herzustellen oder zumindest daran mitzuwirken, baut auf einer selektiven Darstellung des festgestellten Sachverhalts auf. So leitet das Berufungsgericht die Überschreitung des üblichen und unvermeidlichen Ausmaßes der von einem derartigen Vereinslokal ausgehenden Belästigungen nicht allein aus der Tatsache und Lautstärke der Lärmimmissionen ab, sondern va daraus, dass diese Lärmbeeinträchtigung zur Nachtzeit (bis 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr, manchmal bis in die Morgenstunden) erfolgt. Diesen entscheidenden Aspekt lässt die Beklagte zur Gänze außer Betracht.