Es ist nicht zu beanstanden, bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die „unmittelbare Nachbarschaft“ abzustellen, wo es bereits (auch) dem Sichtschutz dienende, nachträglich errichtete Betonmauern und Holzzäune zwischen Objekten gibt
GZ 5 Ob 211/21x, 22.12.2021
OGH: Für die Zulässigkeit der Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts iSd § 16 Abs 2 Z 1 und 2 WEG kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Einer Änderung steht nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderung zurückzustehen hat. Eine Änderung hat demnach zu unterbleiben, wenn sie wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen der übrigen Miteigentümer diesen nicht zumutbar ist. Abzustellen ist darauf, ob bei einer objektiven Betrachtung der Schutzwürdigkeit der Interessen anderer Miteigentümer eine als gewichtig anzusehende Beeinträchtigung vorliegt.
Zur Verkehrsüblichkeit der Änderung ist nicht auf eine allgemeine, generalisierende Betrachtung einer vom Standort abstrahierten Baupraxis abzustellen, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Hauses, des Umfeldes, des Ausmaßes des Eingriffs in die Bausubstanz sowie des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Umgestaltung allgemeiner Teile verkehrsüblich ist. Die Vorinstanzen stellten hier auf die „nähere Umgebung“ bei Beurteilung der Verkehrsüblichkeit ab. In der Rsp wird unter dem maßgeblichen Umfeld idR die „Gegend“ oder die (nächste oder unmittelbare) „Umgebung“ verstanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit auf die „unmittelbare Nachbarschaft“ abzustellen, wo es bereits (auch) dem Sichtschutz dienende, nachträglich errichtete Betonmauern und Holzzäune zwischen Objekten gibt.
Ob die Verhinderung klaustrophobischer Gefühle bei der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG begründen könnte, bedarf hier keiner Erörterung, weil die geplanten Änderungen - nach objektivem Maßstab - überhaupt nicht geeignet sein könnten, klaustrophobische Gefühle hervorzurufen. Vergleichbares gilt für das Interesse der Antragsgegnerin an einer Aussicht und der Freiheit von Barrieren, somit dem Fehlen von Wänden und anderen Sichtbehinderungen. Nach den Feststellungen schränkt der aus Milchglas zu errichtende Sichtschutz die Aussicht der Antragsgegnerin zwar ein, es wird aber nur die Sicht auf das Schwimmbecken auf dem Grundstück der Antragsteller sowie einen Teil der Hausmauer eines anderen Hauses versperrt, während der darüber hinausgehende Blick auf weitere Häuser, Grünflächen und die entfernten Berge bestehen bleibt. Die Sichteinschränkung betrifft auch nur eine Seite des Gartens, während der Fernblick in alle anderen Richtungen erhalten bleibt.