§ 176 Abs 1 VersVG idgF ist insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, als er für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht
GZ 7 Ob 185/21p, 16.02.2022
OGH: Aus § 176 Abs 1a iVm § 176 Abs 1 VersVG folgt, dass der VN bei einem Rücktritt von einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Ablauf von 5 Jahren ab Vertragsabschluss den Rückkaufswert erhält, der sich nach den allgemeinen Bestimmungen des § 176 Abs 3 bis Abs 5 VersVG berechnet. 176 VersVG idF BGBl I 51/2018 ist am 1. 1. 2019 in Kraft getreten (§ 191c Abs 22 VersVG). Bei einem Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2019 und einem Spätrücktritt nach dem 31. 12. 2018 gelten gem § 191c Abs 23 VersVG die Rechtsfolgen gem § 176 Abs 1a VersVG.
Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin den Versicherungsvertrag im Jahr 2008 und erklärte im Jahr 2020 den Rücktritt. Die Rechtsfolgen des Rücktritts richten sich somit nicht nach § 176 Abs 1a VersVG idgF, sondern nach § 176 Abs 1 VersVG.
Der Gesetzgeber hat mit der Nov nur bei einem „Spätrücktritt“ bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Vertragsabschluss die Rechtsfolgen neu geregelt. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum schuf er hingegen keine neue Rechtsfolgenregelung, sodass die bisherige Rsp anzuwenden ist und sich auch Fragen einer Rechtsfortbildung contra legem nicht stellen. Da nach dieser Rsp die Beschränkung auf den Rückkaufswert im Fall eines Rücktritts jedenfalls unzulässig ist, ist auch § 176 Abs 1 VersVG idgF insoweit als unionsrechtswidrig zu qualifizieren, als er für den Rücktritt und die Kündigung des Vertrags dieselben rechtlichen Wirkungen vorsieht, ohne dass es einer neuerlichen Befassung des EuGH bedürfte. Die Frage, ob die Neuregelung in § 176 Abs 1a VersVG als unionsrechtswidrig zu qualifizieren ist, stellt sich hier aber mangels Entscheidungsrelevanz nicht:
Der Rücktritt der Klägerin löst im vorliegenden Fall nicht die Rechtsfolgen nach § 176 Abs 1 iVm Abs 3 bis Abs 5 VersVG aus, sondern führt zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Vertrags. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Netto-Versicherungsprämie.