Aus der die Beendigung des Mandats überdauernden Treuepflicht des RA kann sich eine Verpflichtung zur nachträglichen neuerlichen Ausfolgung von Urkunden bzw von Kopien von bereits einmal ausgefolgten Urkunden an den vormaligen Mandanten ergeben
GZ 4 Ob 155/21d, 16.12.2021
OGH: Gem § 12 Abs 1 RAO ist der RA verpflichtet, bei Beendigung der Vertretung der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, er ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt sind, die zu deren Feststellung nötigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten. Nach Abs 2 leg cit ist der RA „niemals verpflichtet“, „Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den RA und andere Handakten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen“ der Partei auszufolgen, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Vertretung.
Es besteht daher grundsätzlich die Verpflichtung zur Herausgabe. § 12 RAO räumt dem zur Rückgabe verpflichteten RA insofern auch keine Vorprüfung der Wertigkeit der ihm vom Klienten übergebenen Urkunden und Akten ein.
Die in § 12 RAO normierte Aushändigungspflicht des RA ist grundsätzlich mit einmaliger Ausfolgung der Unterlagen an den vormaligen Mandanten erfüllt. Aus der die Beendigung des Mandats überdauernden Treuepflicht des RA kann sich aber eine Verpflichtung zur nachträglichen neuerlichen Ausfolgung von Urkunden bzw von Kopien von bereits einmal ausgefolgten Urkunden an den vormaligen Mandanten (innerhalb der Fünfjahresfrist des § 12 Abs 2 RAO) ergeben. Allerdings muss dafür ein besonderer Grund seitens des Mandanten gegeben sein, der von ihm bei klageweiser Geltendmachung darzutun ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Unterlagen bei ihm in Verstoß geraten sind, wenn zwischen den Organen der vertretenen juristischen Person eine Konfliktsituation besteht oder wenn (wie hier) ein Wechsel in der Person der Organwalter stattgefunden hat.
Die unbedingte Treuepflicht des RA resultiert aus § 9 Abs 1 RAO sowie allgemein die umfassende Treuepflicht des Gewalthabers aus § 1009 ABGB. Diese gebietet es dem Machthaber, jedenfalls aber dem RA, dem (ehemaligen) Mandanten auch nach Beendigung des Mandats noch vorhandene Unterlagen bzw (auf dessen Kosten) Kopien derselben auszufolgen. Die Beweislast über die Existenz der herauszugebenden Akten liegt jedoch beim Mandanten.