Die Ausgleichszahlung nach Art 7 EU-FluggastVO ist sowohl für Ansprüche aus materiellen als auch immateriellen Nachteilen kongruent
GZ 4 Ob 177/21i, 16.12.2021
OGH: Wird den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, hat das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Art 4 Abs 3 iVm Art 7 Abs 1 lit a EU-FluggastVO bei Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger eine Ausgleichszahlung von € 250 zu erbringen. Die EU-FluggastVO gilt nach ihrem Art 12 Abs 1 unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Damit ist gemeint, dass Ansprüche aus der VO weitergehende Schadenersatzansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen unberührt lassen. Die Ausgleichszahlung nach Art 7 kann gem Art 12 Abs 1 S 2 EU-FluggastVO auf einen solchen weitergehenden Schadenersatzanspruch angerechnet werden.
Auf welche Schadenersatzansprüche Ausgleichszahlungen nach Art 7 Abs 1 EU-FluggastVO in welchem Umfang anzurechnen sind, ist im vorliegenden Fall nach österreichischem Recht für die Vorteilsanrechnung zu prüfen. Ganz allgemein muss für eine Anrechnung der anzurechnende Vorteil ebenso wie der entsprechend zu kürzende Schadenersatzanspruch äquivalent-kausal und nach dem Grundsatz der Korrespondenz oder Kongruenz von Vor- und Nachteilen sachlich und zeitlich kongruent sein.
Ausgleichszahlungen sind sowohl auf materielle als auch immaterielle Schadenersatzansprüche anzurechnen, wenn diese aus demselben Haftungsgrund, also etwa einer Nichtbeförderung, resultieren. Begründet wird dies damit, dass dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen ist, dem auch eine Vermeidung einer Überkompensation des Geschädigten innewohnt. Die Kongruenz ist sowohl für Ansprüche aus materiellen als auch immateriellen Nachteilen gegeben, weil die EU-FluggastVO insoweit nicht unterscheidet.
Eine Vorteilsausgleichung hat im österreichischen Recht jedoch nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast trifft. Die Beklagte wendete zwar ein, dass die Ausgleichszahlungen der beiden Verbraucher anzurechnen seien, sie hätte im vorliegenden Fall aber auch behaupten und nachweisen müssen, dass und wie die geforderten Hotel- und Mietwagenkosten beiden Verbrauchern zuzuordnen sind. Tatsächlich steht fest, dass die frustrierten Hotel- und Mietwagenkosten von nur einem der beiden Verbraucher getragen wurden. Dieser Verbraucher hat eine Ausgleichszahlung von € 250 erhalten, die auf seinen Schadenersatzanspruch angerechnet werden kann.