Auch die Schwere des Verschuldens kommt als „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB in Betracht; die Zurechnungsgründe können dabei bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sein, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist
OGH: Ob und in welchem Umfang ein Rückgriffsrecht entsteht, richtet sich primär nach dem besonderen Verhältnis unter den Solidarschuldnern. Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Auch die Schwere des Verschuldens kommt als „besonderes Verhältnis“ nach § 896 ABGB in Betracht. Die Zurechnungsgründe können dabei bei einem Gesamtschuldner so gering ausgeprägt sein, dass er im Innenverhältnis nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist.
Die Gewichtung der Zurechnungsgründe bei Festsetzung der Regressquoten hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Es steht fest, dass der Kläger als Rechtsanwalt (langjähriger Vertrauensanwalt der Verstorbenen) alle rechtlichen und wirtschaftlichen Dinge der Privatstiftung regeln sollte. Die beiden anderen Stiftungsvorstandsmitglieder waren rechtsunkundig und sollten sich um die Verwaltung des Forstguts kümmern bzw in der Forstkanzlei tätig sein. Der Kläger war der Rechtsansicht, dass die Privatstiftung aufgrund des Umfangs der ihr zugedachten Legate Erbin sei und klärte die beiden anderen nicht über die Legatseinsetzung auf. Im Erbrechtsstreit war er auch in Rechtsfragen ihr alleiniger Ansprechpartner. Er kommunizierte ihnen, dass die Privatstiftung den Erbrechtsstreit nicht verlieren könne, worauf sie vertrauten. Er trat ihnen gegenüber (insbesondere im Hinblick auf seine Rechtsansicht) stets sehr resolut und einschüchternd auf, sodass sie die von ihm für die Privatstiftung getroffenen Entscheidungen und Handlungen im Verfahren mangels besserer Kenntnis nicht anzweifelten und mittrugen.
Wenn die Vorinstanzen hier eine Sorgfaltswidrigkeit des Klägers bejahten, weil er als (emeritierter) Rechtsanwalt und zur Führung des Verlassenschaftsverfahrens für die Privatstiftung bevollmächtigter Stiftungsvorsitzender erhöhte Sorgfaltspflichten hatte und ein gewisses Risiko eines Erbrechtsstreits erkennen und der Beklagten darlegen hätte müssen, während sie für eine Haftung der Beklagten nur geringe Zurechnungsgründe im Innenverhältnis (Mitunterfertigung der Erbantrittserklärung) erkennen konnten, so ist dies nicht weiter korrekturbedürftig. Nach den Feststellungen erfolgte im Besonderen auch kein Hinweis auf die möglichen Kostenfolgen für den Fall des Unterliegens im Erbrechtsstreit, der der Beklagten erst eine valide Einschätzung über die Einlassung der Privatstiftung (iGr) in den Erbrechtsstreit ermöglicht hätte.