Im Schadenersatzprozess sind die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen
GZ 6 Ob 110/21a, 22.12.2021
OGH: Die Strafbestimmung des § 297 StGB dient auch dem Schutz des Vermögens des Verleumdeten. Der Täter hat diesem daher aufgrund der Übertretung dieses Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB auch die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren als bloßen Vermögensschaden zu ersetzen. Darüber hinaus stützt auch § 1295 Abs 2 ABGB eine Verpflichtung zum Ersatz von Verfahrenskosten, wenn der Täter rechtswidrig wider besseres Wissen falsche Angaben gegenüber der Behörde gemacht hat, die dafür kausal waren, dass diese ein Verfahren veranlasste, wodurch dem Geschädigten die als Schaden geltend gemachten Vertretungskosten entstanden.
Zutreffend haben daher die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten für dem Kläger entstandene Kosten der Verteidigung im gegen ihn geführten Strafverfahren bejaht, ohne dass dazu noch weitere Feststellungen erforderlich gewesen wären. Zu ersetzen ist aber nur der zweckmäßige und angemessene „Rettungsaufwand“: Aufwendungen, die gemacht werden, um eine Gefahr abzuwehren („Rettungsaufwand“), sind positiver Schaden. Sie sind ersatzfähig, wenn sie erforderlich waren, um den drohenden Schaden abzuwehren, und insoweit zweckmäßig waren, als ein maßgerechter „vernünftiger“ Durchschnittsmensch in der konkreten Lage die getroffenen Maßnahmen - ex ante betrachtet - ebenfalls gesetzt hätte.
Nach stRsp sind auch Rechtsanwaltskosten und weiterer Verfahrensaufwand, um eine drohende Strafe abzuwenden, als „Rettungsaufwand“ nur zu ersetzen, wenn sie - ex ante betrachtet - zweckmäßig und angemessen waren, wobei im Ersatzprozess die einzelnen strittigen anwaltlichen Maßnahmen auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen sind.