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Verkehrsrecht

VwGH: Wendemanöver mit Kfz auf Autobahn in einem Tunnel im Gegenverkehrsbereich unter Missachtung einer doppelten Sperrlinie – Entziehung der Lenkberechtigung für sechs Monate?

Nach stRsp des VwGH setzt eine bestimmte Tatsache iSv § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen

14. 03. 2022
Gesetze:   § 7 FSG, § 24 FSG, § 26 FSG, § 46 StVO, § 8b StVO, § 9 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Verkehrszuverlässigkeit, besonders gefährliche Verhältnisse, (befristete) Entziehung der Lenkberechtigung, Wendemanöver auf Autobahn im Tunnel, doppelte Sperrlinie

 
GZ Ra 2020/11/0221, 25.01.2022
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH setzt eine bestimmte Tatsache iSv § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern es genügt vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.
 
Zunächst ist anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar, weshalb der in Rede stehende Straßenverlauf nicht als Autobahn zu qualifizieren wäre. Das Bestehen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h und die Tatsache, dass es sich um einen Gegenverkehrsbereich handelte, sind in diesem Zusammenhang jedenfalls ohne rechtliche Relevanz.
 
Das VwG ging davon aus, dass der Mitbeteiligte in einem Straßentunnel erheblicher Länge im Gegenverkehrsbereich mit zwei voneinander durch eine doppelte Sperrlinie getrennten Richtungsfahrbahnen sein Fahrzeug gewendet habe. Somit ist fallbezogen in Anbetracht der vorliegenden konkreten Umstände (Wendemanöver mit einem mehrspurigen Kfz auf einer Autobahn in einem Tunnel im Gegenverkehrsbereich unter Missachtung einer doppelten Sperrlinie) und des Zusammentreffens mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen der StVO, die evidentermaßen der Vermeidung gravierender Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit dienen, das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse iSv § 7 Abs 3 Z 3 FSG nicht von der Hand zu weisen.
 
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass im Tunnelbereich bei einem Verkehrsunfall besonders schwerwiegende Folgen (ua Explosionsgefahr) zu befürchten sind; in der konkret gegebenen Situation, in der sich in dem Autobahntunnel aufgrund eines Verkehrsstaus mehrere Fahrzeuge in unmittelbarer Nähe befanden, waren dieser Gefahr zudem zahlreiche Personen potentiell ausgesetzt. Überdies zählt schon grundsätzlich zur Verkehrssicherheit, dass sich auf den Fahrstreifen der Autobahnen nach Möglichkeit keine Hindernisse in Form von (anhaltenden, wendenden oder) erst anfahrenden Fahrzeugen befinden; insbesondere für den Straßenverlauf in Tunneln spiegelt sich dies in § 8b Abs 2 StVO wider.
 
Der vom VwG maßgeblich zu Gunsten des Mitbeteiligten gewichtete Umstand, dass der gegenständliche Straßenverlauf im Tunnel über mehrere hundert Meter geradlinig gewesen und aus diesem Grund gut einsehbar gewesen sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass das plötzliche Auftreten von Gegenverkehr nicht ausgeschlossen werden konnte, belegt schon die Feststellung des VwG, wonach ein LKW auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn sich unmittelbar nach Abschluss des Wendemanövers der betreffenden Stelle näherte und abbremsen musste. Hinzu kommt, dass Fahrzeuglenker auf der entgegengesetzten Richtungsfahrbahn mit einem Wendemanöver in dem gegenständlichen Straßenbereich, der erlaubterweise mit verhältnismäßig hohen Geschwindigkeiten befahren werden kann, keinesfalls zu rechnen hatten. Eine konkret aufgetretene Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ist hingegen nach der eingangs wiedergegebenen hg Rsp nicht erforderlich. Somit ist es auch nicht entscheidend, dass der Lenker des herannahenden LKW - wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - den Mitbeteiligten rechtzeitig wahrgenommen und abgebremst habe und dieser zu diesem Zeitpunkt bereits wieder dabei gewesen sei, seinen PKW zu beschleunigen.
 
Aus den dargelegten Erwägungen belastete das VwG, indem es das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse im Revisionsfall abweichend von den in der hg Rsp zu § 7 Abs 3 Z 3 FSG entwickelten Grundsätzen verneinte, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
 
 

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