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Fremdenrecht

VwGH: Zurückweisung des Folgeantrags (iZm behaupteter Sachverhaltsänderung) des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gem § 68 AVG wegen entschiedener Sache

Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung; eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien iSd Art 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie Verfahrensrichtlinie keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rsp des VwGH die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache

14. 03. 2022
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, § 68 AVG, Art 40 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Revision, Folgeantrag auf internationalen Schutz, Zurückweisung wegen entschiedener Sache, behauptete Sachverhaltsänderung, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2021/01/0417, 27.01.2022
 
VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.
 
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt. Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Begründung, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens seien iSd Art 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) keine „neuen Elemente oder Erkenntnisse“ zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden, ermöglicht auch nach der jüngsten Rsp des VwGH die Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache.
 
Nach der stRsp des VwGH soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Ausgehend davon ist der VwGH als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iZm der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat.
 

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