Wenn - wie es das VwG im vorliegenden Fall annahm - sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendete, sprach die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzte, mit seinem Spruch zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, konnte sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen; das VwG hätte in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen gehabt; für den Fall, dass jedoch der Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen sein sollte, hätte die Behörde zu Recht nur mehr über diese entschieden; in diesem Fall hätte auch das VwG inhaltlich über die Strafe zu entscheiden gehabt; eine Aufhebung wäre auch in diesem Fall nicht in Betracht gekommen
GZ Ra 2021/09/0221, 25.01.2022
VwGH: Nach § 49 Abs 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur dann, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, bloß über diese zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft und es setzt die Behörde an deren Stelle das auf Grund des Einspruchs ergehende Straferkenntnis.
Die Verwaltungsgerichte haben in Verwaltungsstrafsachen sodann jedenfalls, also ohne dass die ausnahmsweise nach § 28 VwGVG bestehende Möglichkeit zur Aufhebung des Bescheids zum Tragen kommen könnte, in der Sache selbst zu entscheiden (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist). Diese grundsätzliche Verpflichtung zu einer reformatorischen Entscheidung ist schon verfassungsgesetzlich vorgesehen (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG) und wird einfachgesetzlich in § 50 VwGVG wiederholt und konkretisiert. Nach der Rsp des VwGH kommt mithin in Verwaltungsstrafsachen gem § 50 VwGVG eine (bloße) Aufhebung des vor dem VwG angefochtenen Bescheids nicht in Betracht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt oder zusätzlich ausspricht, dass die Angelegenheit an die belBeh zur Erlassung eines neuen Bescheids zurückverwiesen wird; in beiden Fällen wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt.
Zutreffend sind die Ausführungen des VwG im vorliegenden Fall insofern, als der Spruch des Bescheids in einer Verwaltungsstrafsache nach § 44a VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten, zu enthalten hat. Anders als das VwG jedoch annahm, ist „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen. Wurde aber durch die Strafverfügung eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG gesetzt und dem Revisionswerber als Beschuldigtem ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht, hat das VwG, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheids unvollständig ist, diesen in seinem Ausspruch zu ergänzen.
Wenn nun - wie es das VwG im vorliegenden Fall annahm - sich der Einspruch sowohl gegen den Schuld- als auch gegen den Strafausspruch der Strafverfügung wendete, sprach die Behörde mit ihrem Straferkenntnis, mit dem es ausdrücklich nur die Strafe herabsetzte, mit seinem Spruch zumindest implizit bestätigend auch über den Schuldspruch ab, konnte sie sich in diesem Fall bei der Entscheidung über die Strafe doch nicht auf einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch stützen. Das VwG hätte in diesem Fall in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheids zu ergänzen gehabt.
Für den Fall, dass jedoch der Einspruch auf die Strafhöhe eingeschränkt gewesen sein sollte, hätte die Behörde zu Recht nur mehr über diese entschieden. In diesem Fall hätte auch das VwG inhaltlich über die Strafe zu entscheiden gehabt. Eine Aufhebung wäre auch in diesem Fall nicht in Betracht gekommen.
Da das VwG im vorliegenden Fall jedoch weder die Beschwerde zurückgewiesen noch in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder iSe Schuldspruchs - entschieden hat, sondern das angefochtene Straferkenntnis der belBeh lediglich aufgehoben hat, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.