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Verfahrensrecht

VwGH: Zum (behaupteten) Vorliegen einer Aktenwidrigkeit

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen

14. 03. 2022
Gesetze:   § 42 VwGG, §§ 37 ff VG, § 45 AVG, § 115 BAO, § 167 BAO
Schlagworte: Aktenwidrigkeit, Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2022/20/0005, 27.01.2022
 
VwGH: Soweit der Revisionswerber das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit behauptet, ist er darauf hinzuweisen, dass eine solche nur vorläge, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben worden wäre bzw wenn sich das VwG bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hätte, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen.
 

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