Über Streitigkeiten aus einem erst nach Erlassung des Bescheids abgeschlossenen (und nicht beurkundeten) Dienstbarkeitsvertrag haben die ordentlichen Gerichte im streitigen Rechtsweg zu entscheiden
GZ 1 Ob 164/21f, 14.12.2021
OGH: Nach § 111 Abs 3 WRG sind alle „im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens“ getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 WRG sinngemäß Anwendung (sukkzessive Kompetenz).
Die Auslegungskompetenz hinsichtlich eines Übereinkommens entweder der Wasserrechtsbehörde in Bezug auf darin eingeräumte Dienstbarkeiten oder des Gerichts (im Verfahren außer Streitsachen und ohne vorherige Befassung der Wasserrechtsbehörde) für die darin enthaltene Entschädigung setzt aber immer voraus, dass es sich überhaupt um ein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG handelt. Dem Telos der Vorschrift folgend geht es darum, dass von der Behörde überprüft werden soll, ob der betroffene Rechteinhaber dem Eingriff durch das zu bewilligende Projekt (in ausreichender Weise) zugestimmt hat. Ein iSd § 111 Abs 3 WRG beurkundungsfähiges Übereinkommen kann damit nur dann vorliegen, wenn von den Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie es wörtlich lauten soll, kann doch die Behörde nur dann prüfen, ob entgegenstehende Rechte durch Übereinkunft „überwunden“ wurden. Ist das Übereinkommen ausformuliert, kann über Antrag dessen Beurkundung erfolgen. Fehlt einem (wenn auch schriftlich niedergelegten) Übereinkommen die Beurkundung, liegt kein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG vor. Erst kraft eines solchen Hoheitsakts wird die Übereinkunft zu einem Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 WRG. Es ist damit (schon) nach (bisheriger) Rsp über Streitigkeiten aus einem Übereinkommen, das der Beurkundung in einem wasserbehördlichen Bescheid entbehrt, im streitigen Rechtsweg zu verhandeln und zu entscheiden.
Der im vorliegenden Fall überhaupt erst nach Erlassung des Bescheids abgeschlossene (und nicht beurkundete) Dienstbarkeitsvertrag kann allenfalls nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens geschlossen“ angesehen werden, weil durchaus ein innerer Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand (dem Projekt) des wasserrechtlichen Verfahrens besteht, es liegt aber kein „im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens geschlossenes Übereinkommen“ iSd § 111 Abs 3 WRG vor. Über das Bestehen der mit der rein vertraglichen Übereinkunft eingeräumten Dienstbarkeiten und die damit iZ stehenden Begehren haben demnach die ordentlichen Gerichte im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.