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Verfahrensrecht

OGH: Zur negativen Feststellungsklage

Die begehrte Feststellung muss ein zur Beseitigung der Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers geeignetes Mittel sein

08. 03. 2022
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Negative Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, rechtliches Interesse, Berühmung, Nichtbestehen eines Rechtes, Gefährdung, Beseitigung, Eignung, geeignetes Mittel

 
GZ 9 Ob 69/21v, 15.12.2021
 
OGH: Bei einer negativen Feststellungsklage besteht das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Darüber hinaus muss die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel sein.
 
Ein entsprechendes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens eines Einzelwärmeliefervertrags wurde hier zutreffend verneint: Es ist unstrittig, dass ein solcher Vertrag zwischen den Streitteilen nicht besteht. Da die Beklagte ihre Zahlungsansprüche gegenüber dem Kläger vielmehr auf andere Anspruchsgrundlagen stützt, ist die begehrte Feststellung auch kein geeignetes Mittel, eine Gefährdung des Klägers durch die Behauptung solcher Zahlungsansprüche der Beklagten hintanzuhalten.
 
 

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