Da die hier inkriminierte Einschaltung nicht in Normallettern erfolgt ist, erschließt sich nicht, warum eine Urteilsveröffentlichung in solchen Lettern dem Talionsprinzip entsprechen sollte
GZ 4 Ob 117/21s, 16.12.2021
OGH: Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung eines Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Bei in Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß.
Da die hier inkriminierte Einschaltung nicht in Normallettern erfolgt ist, erschließt sich nicht, warum eine Urteilsveröffentlichung in solchen Lettern dem Talionsprinzip entsprechen sollte. Im Übrigen hält sich die angeordnete Veröffentlichung in 20 bzw 16 Punkt großer Schrift im Rahmen der Rsp.