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Strafrecht

OGH: Zum Erneuerungsverfahren nach § 363a StPO

Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle

08. 03. 2022
Gesetze:   §§ 363a ff StPO, Art 6 EMRK, Art 8 EMRK
Schlagworte: Strafprozessrecht, Grundrechtseingriff, Opfer, letztinstanzliche Entscheidung, Erneuerungsverfahren, Hausdurchsuchung, fair trial, Achtung des Privat- und Familienlebens

 
GZ 14 Os 48/21x, 16.11.2021
 
OGH: Bezugspunkt eines Erneuerungsantrags im (wie hier) erweiterten Anwendungsbereich ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete (letztinstanzliche) Entscheidung oder Verfügung eines dem OGH untergeordneten Strafgerichts. Der Antrag hat - weil die Opfereigenschaft nach Art 34 EMRK nur anzunehmen ist, wenn der Bf substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein - eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen und sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen.
 
Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet daher nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle. Ebenso wenig ermöglicht bloße Kritik an der bestehenden Rechtslage die Verfahrenserneuerung.
 
Das Fortbestehen der Opfereigenschaft wird nicht schlüssig und bestimmt dargelegt, wenn der Erneuerungswerber bloß weitere Aspekte einer Durchsuchung von Orten als Verstoß gegen Art 6 und Art 8 EMRK aufgreifen will, obwohl seinem Rechtsschutzinteresse bereits dadurch umfassend Rechnung getragen wurde, dass das OLG die gerichtlich bewilligte Anordnung und Durchführung dieser Durchsuchung insgesamt für grundrechtswidrig erklärt und (der Sache nach) auch eine dadurch bewirkte Verletzung von Art 8 EMRK anerkannt hat.
 
 

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