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Strafrecht

OGH: Zum Sichtungsverfahren nach § 112 StPO

Im Fall der Unterlassung einer Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 erster S StPO durch den Betroffenen hat die Sta die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen

08. 03. 2022
Gesetze:   § 112 StPO, § 106 StPO, Art 6 EMRK, Art 8 EMRK
Schlagworte: Strafprozessrecht, Grundrechtseingriff, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Urkunden, Datenträger, Verschwiegenheitspflicht, Sichtungsverfahren, Bezeichnung

 
GZ 14 Os 48/21x, 16.11.2021
 
OGH: Im Sichtungsverfahren ist zu prüfen, ob die Offenlegung der sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträger eine Umgehung des vom Widersprechenden behaupteten, in § 112 Abs 1 StPO näher umschriebenen gesetzlich anerkannten Verschwiegenheitsrechts bedeuten würde, nicht jedoch, ob die allgemeinen Sicherstellungsvoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit der Sicherstellung vorliegen.
 
Hier lassen die Antragsteller unter dem Aspekt einer Verletzung von Art 8 EMRK („selbst bei unterlassener Bezeichnung“) offen, weshalb bereits durch die (bei Nichterfüllung der Bezeichnungspflicht gesetzeskonforme; § 112 Abs 2 erster und zweiter S StPO) Ablehnung der Durchführung eines Sichtungsverfahrens und Anordnung einer Vorgangsweise nach § 112 Abs 2 zweiter S StPO eine - vom OLG aufzugreifende - Verletzung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bewirkt worden sein sollte.
 
Unterlässt der Betroffene eine Bezeichnung iSd § 112 Abs 1 erster S StPO, hat erst die Sta die von der Sicherstellung umfassten Aufzeichnungen und Datenträger (im Rahmen deren Auswertung) auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen und nur solche Unterlagen zum Akt zu nehmen, welche im weiteren Verfahren als relevante Beweismittel in Frage kommen und nicht dem Umgehungsverbot des § 157 Abs 2 (§ 144 Abs 1) StPO unterliegen.
 
Gegen eine (erst dabei denkbare) Verletzung von Art 8 EMRK kann gerichtlicher Rechtsschutz durch Erhebung eines Einspruchs nach § 106 Abs 1 StPO gegen rechtswidrige Entscheidungen oder Anordnungen der Anklagebehörde und - im Fall ablehnenden Gerichtsbeschlusses - einer Beschwerde an das OLG erlangt werden.
 
 

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