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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

Die Beurteilung, die Betreuung des Vaters im Umfang von annähernd 34 % rechtfertige die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ nicht, bewegt sich innerhalb des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums

08. 03. 2022
Gesetze:   § 231 ABGB, §§ 177 ff ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell, Naturalunterhalt, Kontaktrecht

 
GZ 10 Ob 11/21x, 14.12.2021
 
OGH: Das in der Rsp des OGH gebilligte „betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell“ sieht einen – vom Vater auch in dritter Instanz angestrebten – Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs vor, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig und die Einkommen der Eltern außerdem in etwa gleich hoch sind. Erfolgt keine gleichteilige Betreuung oder trägt ein Elternteil (regelmäßig) über die (an sich gleichteilige) Betreuung hinaus im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierte Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der geleistete Naturalunterhalt ist nur, soweit die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen.
 
Ob die Eltern in diesem Sinn gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbringen und ihr Einkommen etwa gleich hoch ist, sodass kein Geldunterhaltsanspruch besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
In der jüngeren Rsp wurde die Rechtsansicht, ein Betreuungsverhältnis von 1 : 2 reiche für die Anwendbarkeit des „unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodells“ aus – so noch die im Revisionsrekurs zitierte E 4 Ob 16/13a – einhellig nicht aufrecht erhalten. Eine Betreuung durch einen Elternteil im Umfang von 39 %, von 38 %, von 36 % , von 35 % oder von 32 % wurde für die Anwendbarkeit des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ jeweils nicht als ausreichend beurteilt.
 
Die im Revisionsrekurs behauptete Uneinheitlichkeit der Rsp im Hinblick auf die E 4 Ob 16/13a liegt angesichts der gefestigten nunmehr jüngeren Rsp nicht (mehr) vor. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen bewegt sich die Beurteilung, die Betreuung des Vaters im Umfang von annähernd 34 % rechtfertige die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ nicht, innerhalb des den Vorinstanzen eingeräumten Ermessensspielraums.
 
Teilen sich die Eltern die Betreuung in einem Ausmaß, das über den Rahmen der üblichen persönlichen Kontakte jenes Elternteils hinausgeht, bei dem sich das Kind nicht hauptsächlich aufhält, ist der zu leistende Geldunterhalt zu reduzieren, weil der Geldunterhaltspflichtige dann notwendigerweise – über ein übliches Kontaktrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. Die Berücksichtigung einer solchen übermäßigen Betreuungsleistung erfolgt im Allgemeinen in Form prozentmäßiger Abschläge, wobei die Rsp den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro (regelmäßigem) wöchentlichem Betreuungstag reduziert, an dem sich das Kind über das übliche Ausmaß des Kontaktrechts hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befindet. Dabei handelt es sich um eine Richtschnur iSe generalisierenden Betrachtungsweise, entscheidend ist stets die wertende Gesamtbetrachtung der jeweiligen Betreuungsleistungen.
 
Üblich ist nach der Rsp ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also von etwa 80 Tagen im Jahr bzw von durchschnittlich rund 1,5 Tagen pro Woche. Ausgehend davon billigte der OGH beispielsweise bei Betreuungsleistungen von 2,25 Tagen pro Woche oder 139 Tagen pro Jahr eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 %.
 
Ob und in welchem Ausmaß der Umfang der Kontaktzeiten eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt, beruht auf den konkreten Umständen des Einzelfalls.
 
Im vorliegenden Fall, in dem der Vater das Kind an 123 Tagen im Jahr betreut – das sind rund 2,4 Tage pro Woche –, hält sich der von den Vorinstanzen angenommene Abschlag von 20 % für die über das übliche Kontaktrecht hinausgehende Erbringung von Naturalunterhalt innerhalb der dargestellten Grundsätze, auch wenn zweifellos – einzelfallbezogen – in der Rsp auch höhere Abzüge anzutreffen sind.
 
 

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