Eine Unterscheidung zwischen Fruchtnießern an ideellen Liegenschaftsanteilen verschiedener Miteigentümer und Fruchtnießern an Anteilen einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft ist weder für die Willensbildung innerhalb der Rechtsgemeinschaft noch für die Durchsetzung des Gemeinschaftswillens erheblich
GZ 5 Ob 179/21s, 16.12.2021
OGH: Das Fruchtgenussrecht an einem Anteil einer im Miteigentum stehenden Sache gibt dem Fruchtnießer das Recht auf Ausübung der dem Miteigentümer zustehenden Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils und den Eigentümern nicht belasteter Liegenschaftsanteile sind die Vorschriften über die Eigentumsgemeinschaft entsprechend anzuwenden. Die Regelung des Benützungsrechts zwischen dem Eigentümer eines nicht belasteten Anteils einer Liegenschaft und dem Fruchtnießer an einem anderen Liegenschaftsanteil hat im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.
Diese Grundsätze sollen nach der Rsp auch für den Fall gelten, dass dem Fruchtgenussberechtigten an einem Anteil der Liegenschaft nach Erwerb sämtlicher (auch belasteter) Anteile nur mehr der Alleineigentümer der Liegenschaft gegenübersteht. Eine Unterscheidung zwischen Fruchtnießern an ideellen Liegenschaftsanteilen verschiedener Miteigentümer und Fruchtnießer an Anteilen einer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Rsp weder für die Willensbildung innerhalb der Rechtsgemeinschaft noch für die Durchsetzung des Gemeinschaftswillens erheblich.
Eine Benützungsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Benützungsverhältnisse durch Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen Benützung durch einen Teilhaber dauernd oder zumindest für eine bestimmte (längere) Zeit vertraglich geregelt werden. Sie ist ein obligatorisches Dauerrechtsverhältnis. Sie berechtigt den Miteigentümer, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung Bestandverträge als Vertreter der anderen Miteigentümer abzuschließen und die Einnahmen zu behalten. Die Benützungsregelung setzt die Verfügbarkeit des betroffenen Objekts voraus, was nicht der Fall ist, wenn dieses vermietet ist.