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Zivilrecht

OGH: Zur Abtretung nach § 18 WEG

Bei der Abtretung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft wird der Beginn des Laufs der Verjährung des abgetretenen Anspruchs nicht verändert

08. 03. 2022
Gesetze:   § 18 WEG, §§ 1392 ff ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Gewährleistung, Schadenersatz, Anspruch, Bauträger, Wohnungseigentümer, Abtretung, Zession, Eigentümergemeinschaft, Verjährung

 
GZ 5 Ob 102/21t, 16.12.2021
 
OGH: Steht allen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen gegen den Bauträger gemeinsam ein Anspruch auf das Deckungskapital für die Sanierung bestehender Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses (oder eines Vorschusses hierauf) zu, kann jeder einzelne Wohnungseigentümer nur den auf seinen Anteil entfallenden Teil begehren. Dieser Anspruch ist auf Geld gerichtet und damit teilbar. Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet also keine Gesamthandforderung.
 
Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht nicht, es sei denn, die anderen Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. Das gilt auch dann, wenn die individuellen Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer erloschen sind oder in eine Naturalobligation umgewandelt wurden. Die Teilansprüche sind in ihrem Schicksal ja unabhängig, sie können einzeln verändert werden und selbständig erlöschen.
 
Der Wohnungseigentümer kann seine die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abtreten (§ 18 Abs 2 F 1 WEG). Die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind insbesondere jene Ansprüche, die aus dem vom Wohnungseigentümer (als dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts) mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag herrühren. Mit der Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG erwirbt die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche und sie kann sie im eigenen Namen geltend machen. Bei Geldforderungen, wie einem auf Geld gerichteten Schadenersatzanspruch und einem Begehren auf Ersatz der Verbesserungskosten, steht dem abtretenden Wohnungseigentümer nur ein aliquoter, seinem Miteigentumsanteil entsprechender Anspruch zu. Daher kann auch die Eigentümergemeinschaft nicht den gesamten Geldbetrag, sondern nur den ihr abgetretenen aliquoten Teilbetrag geltend machen, es sei denn es haben alle Wohnungseigentümer ihre jeweiligen Ansprüche abgetreten.
 
Auf die Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG kommen die allgemeinen Grundsätze der Zession (§§ 1392 ff ABGB) zur Anwendung. Durch die Abtretung ändert sich demnach nur die Rechtszuständigkeit, nicht aber der Inhalt der abgetretenen Forderung (§ 1394 ABGB). Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch die Abtretung nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe. Daher wird auch der Beginn des Laufs der Verjährung des abgetretenen Anspruchs durch die Abtretung nicht verändert.
 
 

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