Ist die Kreditsumme und auch die Rückzahlungssumme nicht ausreichend konkretisiert, so führt dies nicht zu einer (Teil-)Nichtigkeit intransparenter Vertragsklauseln, sondern der Kreditvertrag ist gar nicht wirksam zustande gekommen, weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest iSd § 869 ABGB bestimmbar sind
GZ 6 Ob 51/21z, 02.02.2022
OGH: Fremdwährungskredite werden ganz oder teilweise in einer anderen Währung als Euro gewährt. Die fremde Währung ist Rechnungsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers. Ob der Kreditnehmer seine Schuld in Euro zurückzahlen kann (unechte Fremdwährungsschuld) oder ob die Leistung in fremder Währung geschuldet wird (echte Fremdwährungsschuld), ist für die Einordnung als Fremdwährungskredit unerheblich. Während beim echten Fremdwährungskredit die Fremdwährung als Schuldwährung fungiert, ist sie beim unechten Fremdwährungskredit nur Berechnungswährung; sie bestimmt nur die Anzahl der zu leistenden Einheiten der Schuldwährung. Zahlungswährung ist schließlich jene Währung, in der der Kreditschuldner leistet; auch sie muss nicht mit der Schuld- und/oder der Berechnungswährung übereinstimmen. Wird eine effektive Fremdwährungsschuld als Sonderform der echten Fremdwährungsschuld vereinbart, sind Zahlungen in anderer Währung eine Leistung an Zahlungsstatt, die der Gläubiger grundsätzlich nicht als Erfüllung annehmen muss.
Der Kreditnehmer argumentiert hier, dass der Kreditvertrag insoweit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und daher unwirksam sei, als er eine effektive Fremdwährungsschuld vorsehe. Da der Vertrag keinen Umrechnungsmodus festlege, könne er die Höhe des nur in Euro bezifferten Kreditobligos in Schweizer Franken, also in der Schuldwährung, nicht ermitteln. Damit macht er geltend, dass die Kreditsumme als Hauptleistungspflicht der Kreditgeberin und davon abgeleitet auch die Rückzahlungssumme als Hauptleistungspflicht des Kreditnehmers nicht ausreichend konkretisiert seien. Die Rechtsfolge daraus wäre aber keine (Teil-)Nichtigkeit intransparenter Vertragsklauseln, sondern dass der Kreditvertrag gar nicht wirksam zustande kam, weil die essentialia negotii nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar iSd § 869 ABGB sind.
Ein Fremdwährungskreditvertrag ist ohne eine wirksame Vorschrift über die Umrechnung der Fremdwährung in Euro nur dann umsetzbar, wenn die Aus-, Rück- und Zinszahlung allein in der Fremdwährung erfolgt. Vorliegend wurden im Kreditvertrag alle Beträge ausschließlich in Euro angegeben und ein Umrechnungsmodus zwischen Schweizer Franken und Euro nicht vereinbart. Auch die Auszahlung des Kredits erfolgte in Euro. Nicht einmal aus dem Vorbringen der Bank und den vorgelegten Urkunden lässt sich ableiten, wie hoch die aufgenommene Kreditsumme in der Schuld- oder Berechnungswährung Schweizer Franken ist. Auch die im Kreditvertrag angeführte Gesamtbelastung gibt nicht die Höhe der Kreditsumme an, sondern die Summe der Leistungen des Kreditnehmers.