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Zivilrecht

OGH: Zum Beginn der Verjährung (Mängel einer Fassade)

Vergleichsweise geringfügige Angebotsbeträge, die nicht auf das Ausmaß der Schäden und deren in zahlreichen Mängeln bei der Herstellung der Fassade gelegenen Ursache schließen lassen, sind keine ausreichend massiven Verdachtsmomente für ein Verschulden des Werkunternehmers

08. 03. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1489 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadenersatzanspruch, Beginn der Verjährung, Erkundigungspflicht, Nachforschungspflicht, Einholung eines Sachverständigengutachtens

 
GZ 5 Ob 102/21t, 16.12.2021
 
OGH: Nach stRsp darf sich der Geschädigte zwar nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Dann ist jener Zeitpunkt für die Kenntnisnahme (und damit für den Beginn der Verjährungsfrist) maßgeblich, zu dem dem Geschädigten der maßgebliche Sachverhalt bei angemessener Erkundigung bekannt geworden wäre. Diese Erkundigungsobliegenheit darf aber nicht überspannt werden. Es braucht deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt iS konkreter Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Wenn die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetzt, beginnt die Verjährungsfrist idR erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein SV-Gutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat. IdR ist er aber nicht verpflichtet ein Privatgutachten einzuholen. Im Einzelfall kann aber - wenn eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist - auch die Einholung eines Privatgutachtens als Obliegenheit des Geschädigten angesehen werden.
 
Ausgehend von dieser Rsp hat hier das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls und damit die Verpflichtung, schon zu einem früheren Zeitpunkt ein Privatgutachten einzuholen, verneint: Die nach den Feststellungen auch für einen baulichen Laien sichtbaren Schäden haben keine Erkundigungsobliegenheit der Wohnungseigentümer ausgelöst, weil es damals keine Anhaltspunkte gegeben hat, dass diese Schäden in einem Ursachenzusammenhang mit einer schon ursprünglich massiv fehlerhaften Herstellung der Fassade stehen. Auch die vergleichsweise geringfügigen Angebotsbeträge haben nicht auf das Ausmaß der Schäden und deren in den zahlreichen Mängeln bei der Herstellung der Fassade gelegenen Ursache schließen lassen. Diese (abgelehnten) Sanierungsangebote sind daher noch keine ausreichend massiven Verdachtsmomente dafür gewesen, dass die Schadensursache die grob mangelhafte Herstellung der Fassade mit dem Erfordernis ihrer gänzlichen Sanierung gewesen ist und daher die Beklagte diese Schäden verschuldet hat. Die Wohnungseigentümer hatten daher keinen ausreichenden Anlass zur weitergehenden Überprüfung. Dies gilt auch für einen Wohnungseigentümer, der Geschäftsführer des Bauunternehmens ist, das eines der Sanierungsangebote gelegt hat und dabei nur allgemeine Mutmaßungen über mögliche Schadensursachen angestellt hat.
 
 

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