Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs 1 WRG zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung
GZ Ra 2020/07/0022, 31.12.2021
VwGH: Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs 1 WRG zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung. Die diesbezügliche Beurteilung des VwG ist dabei naturgemäß eine Frage des Einzelfalls.
Mit ihrem Vorbringen übergeht die Revision, dass das VwG seine Abwägung nach § 17 WRG darauf gestützt hat, dass dem Projekt der mitbeteiligten Partei näher genannte Vorteile in Hinblick auf die Gewässerökologie zukämen. Durch diese Vorteile werde der „maßgebliche Ausschlag“ zugunsten des Vorhabens der mitbeteiligten Partei gegeben, dem daher ein „eindeutiger Vorzug“ zukomme. Diese Erwägungen, denen die Revision nicht entgegentritt, tragen die Entscheidung des VwG.
Lediglich ergänzend hat das VwG das in der Revision genannte Argument des „höheren Bestandsschutzes“ der mitbeteiligten Partei genannt und dazu festgehalten, dass dieses „tendenziell auch noch zusätzlich etwas“ für das Projekt der mitbeteiligten Partei spreche. Auf dieses lediglich hilfsweise und nicht tragend herangezogene Kriterium kam es somit für die nach § 17 WRG vorgenommene Abwägung des VwG nicht mehr an. Damit ist das Schicksal der Revision aber nicht von der aufgeworfenen Frage der Stichhaltigkeit dieses Wertungskriteriums abhängig.