Es entsprach der Rsp des VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 58/2017, dass ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann; durch die Einfügung des Wortes „auch“ in § 109 Abs 1 erster Satz WRG ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt
GZ Ra 2020/07/0022, 31.12.2021
VwGH: Es entsprach der Rsp des VwGH bereits zur Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr 58/2017, dass ein Widerstreitverfahren von der Behörde auch von Amts wegen durchgeführt werden kann. Durch die Einfügung des Wortes „auch“ in § 109 Abs 1 erster Satz WRG ist somit durch den Gesetzgeber nur eine Klarstellung erfolgt.