Der VwGH hat iZm Bodendenkmalen bereits ausgesprochen, dass bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen kann und ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG zu stellen ist, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst
GZ Ra 2021/09/0248, 05.01.2022
VwGH: Der VwGH hat iZm Bodendenkmalen bereits ausgesprochen, dass bei einem (entsprechend großen) Grundstück, auf welchem Bodenfunde vermutet werden, gegebenenfalls eine Trennung in einen unter Schutz gestellten und in einen davon nicht betroffenen Teil in Betracht kommen kann und ein Grundstück nur dann als Ganzes unter Schutz nach dem DMSG zu stellen ist, wenn als Ergebnis von Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Bodendenkmal das gesamte Grundstück umfasst.
Zum Beweismaß der für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als „Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung“, die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, genügenden bloßen „Wahrscheinlichkeit“ hat der VwGH in seiner früheren - nunmehr auf § 1 Abs 5 letzter Satz DMSG zu beziehenden - Jud bereits ausgesprochen, dass sich dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung danach richtet, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen. Dabei darf der Begriff der „Wahrscheinlichkeit“ nicht zu eng ausgelegt werden. Für die „Wahrscheinlichkeit“ genügt, dass ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (zB Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet. Bei der prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen.
Ein Abweichen von der Rsp des VwGH durch das VwG kann nun aber nicht erkannt werden: Das VwG setzte sich in dem angefochtenen Erkenntnis mit der Frage des „Umfangs der Unterschutzstellung“ auseinander und gelangte unter Zugrundelegung des im behördlichen Verfahrens erstellten Gutachtens des Amtssachverständigen und des von ihm eingeholten und konkret auf die betroffenen Grundstücke der Revisionswerber Bezug nehmenden Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der „Archäologischen Prospektion“ sowie nach Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen unter Einvernahme der beiden Sachverständigen zu dem Schluss, dass die gegenständlichen Grundstücke im Bereich näher bezeichneter temporärer römischer Militärlager gelegen seien und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass im gesamten Bereich der Grundstücke der Revisionswerber mit Funden (konkret Keramik) aus römischer Zeit zu rechnen sei. In allen jeweils der Unterschutzstellung unterliegenden Bereichen sei das „Vorhandensein von römischen Hinterlassenschaften zumindest wahrscheinlich“. Bei seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung berücksichtigte das VwG auch die Aussage des Amtssachverständigen, wonach auf den Grundstücken der Revisionswerber zwar selbst keine „Surveys“ durchgeführt worden seien, jedoch eine näher bezeichnete Darstellung des Plankonvolutes eine sich nach Norden hin zur Lagerstadt verdichtende Fundauffindung zeige und aus den Funden im Rahmen der „Surveys“ auf den südöstlich der Grundstücke der Revisionswerber gelegenen näher bezeichneten Grundstücken geschlossen werden könne, dass auch auf den Liegenschaften der Revisionswerber Funde mit der genannten Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, wobei keine bestimmten Bereiche identifiziert werden könnten, wo dies nicht der Fall sei.
Dass die vom VwG vorgenommene Beweiswürdigung unvertretbar wäre, wird in der Revision nicht einmal behauptet, sodass von den Feststellungen des VwG zur Ausdehnung des zu schützenden Bodendenkmales auf den Grundstücken der Revisionswerber auszugehen ist. Insofern entfernt sich die Revision mit dem in der weiteren - für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden - Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten bloßen Verweis auf den „ergänzten Sachverhalt, wonach nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich auf dem Grundstück der Rw römische Hinterlassenschaften finden“ vom festgestellten Sachverhalt.