Auch ein schwer wieder gut zu machender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden iS dieser Bestimmung; dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass die bereits eingetretenen Schäden die Lebens- und Wohnqualität der Klägerin weiterhin negativ beeinträchtigen und bei ihr Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühle hervorrufen können; allerdings ist dies nicht offenkundig iSd Rsp, denn solche negativen immateriellen Beeinträchtigungen können individuell unterschiedlich stark auftreten und sind daher nicht einer großen Anzahl von Menschen bekannt oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar; aus dem bescheinigten Sachverhalt lässt sich nicht eine bereits eingetretene ernste Schädigung der Bausubstanz ableiten
GZ 10 Ob 39/21i, 25.01.2022
OGH: Gem § 381 Z 2 zweiter Fall EO können zur Sicherung anderer Ansprüche einstweilige Verfügungen getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Nach stRsp ist ein Schaden dann als unwiederbringlich anzusehen, wenn die Zurückversetzung in den vorigen Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten Schaden nicht völlig adäquat ist. Keine adäquate Entschädigung durch Geld kann es bei immateriellen Schäden und Gesundheitsschäden geben. Nicht nur eine wesentliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität, sondern auch ein Erholungsverlust oder auch Ärger, Verdruss, Aufregung und Lärm wurden in der Rsp als derartige, nicht adäquat in Geld entschädigbare immaterielle Beeinträchtigungen angesehen.
Für die Bejahung eines unwiederbringlichen Schadens kann es nicht genügen, dass der Klägerin der ihr ihrer Ansicht nach zustehende Anspruch bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptverfahrens vorenthalten wird. Vielmehr ist es erforderlich, dass durch dieses vorübergehende Vorenthalten ein konkreter darüber hinausgehender Schaden droht. Es kommt daher darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird.
In ihrer Rechtsrüge führt die Revisionsrekurswerberin aus, dass im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, worin der unwiederbringliche (immaterielle) Schaden der Klägerin konkret gesehen werde. Dem Sachverhalt fehle es an konkreten gefahrenerhöhenden Momenten: Es sei lediglich von Geländeverformungen (Setzungen) nördlich des Wohnhauses der Klägerin, der Öffnung einer Anschlussfuge zwischen Fassade und Wohnhaus und der Zufahrtsstraße im Norden sowie von geringfügigen Schäden an den Außenanlagen (Gartenmauern, Plattenbelägen entlang des Wohnhauses, überdies mit Vorschäden) die Rede. Ein unwiederbringlicher Schaden sei weder ausreichend bescheinigt noch behauptet. Schließlich fehle es an einer konkreten Gefährdung iSe drohenden unwiederbringlichen Schadens.
Mit diesen Ausführungen weicht die Revisionsrekurswerberin zwar insofern vom bescheinigten Sachverhalt ab, als danach aufgrund der Bauarbeiten der Beklagten nicht nur außerhalb des Wohnhauses der Klägerin, sondern an ihrem Haus Rissbildungen und Setzungen auftraten. Auch kann den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin nicht beigepflichtet werden, dass sich größere Bauprojekte praktisch nie verwirklichen ließen, ohne dass es bei Nachbargrundstücken und / oder umliegenden Bauwerken zumindest zu geringfügigen Geländeveränderungen, Setzungsrissen oder sonstigen kleineren Schäden komme.
Zutreffend hat jedoch bereits das Rekursgericht ausgeführt, dass die festgestellten schon entstandenen Schäden am Haus der Klägerin und den Außenanlagen keine unwiederbringlichen Schäden iSd § 381 Z 2 EO darstellen, weil ihre Behebung durch Geldersatz möglich ist. Auch ein schwer wieder gut zu machender Schaden ist noch kein unwiederbringlicher Schaden iS dieser Bestimmung.
Dem Rekursgericht ist zwar beizupflichten, dass die bereits eingetretenen Schäden die Lebens- und Wohnqualität der Klägerin weiterhin negativ beeinträchtigen und bei ihr Ärger, Verdruss und möglicherweise sogar Angstgefühle hervorrufen können. Allerdings ist dies nicht offenkundig iSd dargestellten Rsp, denn solche negativen immateriellen Beeinträchtigungen können individuell unterschiedlich stark auftreten und sind daher nicht einer großen Anzahl von Menschen bekannt oder ohne Schwierigkeiten jederzeit zuverlässig wahrnehmbar.
Aus dem bescheinigten Sachverhalt lässt sich nicht eine bereits eingetretene ernste Schädigung der Bausubstanz ableiten. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Baubehörde I. Instanz keine ernsthafte Gefahr im Verzug erkennen konnte und durch die vorgeschriebenen Höhenkontrollen die (weitere) Entwicklung laufend überwacht wird. Der vorliegende Sachverhalt ist daher mit dem zu 1 Ob 16/95 entschiedenen – auf diese Entscheidung beruft sich die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung – nicht vergleichbar: Im damaligen Sachverhalt war bescheinigt, dass Veränderungen des Grundwasserspiegels und -stroms – insbesondere auf Höhe der Fundamentsohle des Hauses der damaligen Klägerin – bei den gegebenen Bodenverhältnissen sehr gefährlich seien und zu Folgeschäden mit ernster Schädigung der Bausubstanz des Hauses führen konnten.
Demgegenüber hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich allgemein vorgebracht, dass weitere „massive Schäden“ „hochwahrscheinlich“ seien, „jedenfalls aber nicht ausgeschlossen werden“ könnten. Es bestehe eine „latent vorhandene Befürchtung weitergehender Bauschäden“, ein „substantieller Gebäudeschaden mit all seinen möglichen Folgen“ sei absehbar. Ein Vorbringen, welche konkreten gesundheitlichen oder anderen immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung drohten, hat sie nicht erstattet. Auch aus den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen des Erstgerichts lässt sich nur entnehmen, dass weitere Schäden „nicht ausgeschlossen“, also bloß möglich sind. Eine konkrete (weitere) Gefährdung für die Liegenschaft der Klägerin – und damit einhergehend für die Wohn- und Lebensqualität der Klägerin – lässt sich daraus nicht ableiten.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.