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Verfahrensrecht

OGH: Sicherungsmaßnahmen gem § 78 IO

Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, der vor Konkurseröffnung Vermögensbestandteile der Masse erworben hat, kann selbst dann nicht auf § 78 IO gegründet werden, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs und damit ein Anspruch der Masse auf Rückabwicklung behauptet wird

01. 03. 2022
Gesetze:   § 78 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Sicherungsmaßnahmen, Dritte, Geschäftsführer, Untreue, betrügerische Krida, privates Vermögen

 
GZ 8 Ob 97/21d, 22.10.2021
 
OGH: Der Sicherung der Insolvenzmasse nach § 78 Abs 1 IO dient jede Maßnahme, die geeignet ist, schädigende Verfügungen des Schuldners über Massevermögen oder einen Zugriff darauf durch den Schuldner oder durch Dritte zu verhindern.
 
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die beantragte Maßnahme betrifft Vermögensstücke, die nicht im Eigentum der Schuldnerin stehen und deren (fehlende) Massezugehörigkeit auch nicht strittig ist. Der Antrag des Insolvenzverwalters zielt vielmehr darauf ab, die Einbringlichkeit einer der Schuldnerin nicht rechtskräftig zuerkannten Geldforderung zu sichern. Dieser Zweck ist von § 78 Abs 1 IO nicht umfasst.
 
Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, der vor Konkurseröffnung Vermögensbestandteile der Masse erworben hat, kann selbst dann nicht auf § 78 IO gegründet werden, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs und damit ein Anspruch der Masse auf Rückabwicklung behauptet wird.
 
Im hier vorliegenden Fall war die Schuldnerin nie Eigentümerin der betroffenen Liegenschaften. Selbst wenn zu ihrer Finanzierung von der Geschäftsführerin Mittel verwendet wurden, die sie der Schuldnerin durch unzulässige Einlagenrückgewähr entzogen hat, stellen die Liegenschaften auch kein deckungsgleiches Surrogat des Rückforderungsanspruchs der Schuldnerin dar.
 
Da schon ein Sicherungszweck iSd § 78 Abs 1 IO nicht vorliegt, kommt es auf die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zum Einfluss der gleichzeitigen Organstellung der Liegenschaftseigentümerin nicht mehr an.
 
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht auch nicht im Widerspruch zu der E 8 Ob 85/16g, die einen ganz anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Die in dieser Entscheidung als von § 78 IO gedeckt beurteilten Maßnahmen waren auf das Unterlassen von Rechtshandlungen und Willenserklärungen des Geschäftsführers gerichtet, deren Vornahme zu einer Verringerung der Masse geführt hätte. Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung lediglich klargestellt, dass nach § 78 IO nicht nur eine Absicherung gegen faktische masseschädliche Handlungen des Schuldners möglich ist, sondern einem Schuldnergeschäftsführer auch die Ausübung von Rechten untersagt werden kann, sofern die Wirkungen nach § 3 Abs 1 IO im Einzelfall zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht ausreichen.
 
Der Umstand, dass in dem gegen die Geschäftsführerin wegen §§ 153, 156 StGB geführten Strafverfahren zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) nach §§ 110, 115 StPO ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auf den betroffenen Liegenschaften einverleibt wurde, wirft im Insolvenzverfahren der Gesellschaft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf.
 
Die – im Unterschied zum Insolvenzverfahren der Schuldnerin – im Strafverfahren bestehende Möglichkeit, zur Sicherstellungszwecken auf das private Vermögen der Geschäftsführerin der Schuldnerin zuzugreifen, ergibt sich aus ihrer Stellung als Beschuldigte.
 
Nach § 20 Abs 2 StGB erstreckt sich ein Verfallsausspruch auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Für den Fall, dass das Versteigerungsverfahren eine Hyperocha ergibt, kann der Herausgabeanspruch der Geschäftsführerin nach § 115 StPO beschlagnahmt werden, dies auch auf Antrag der geschädigten Person, somit im konkreten Fall der Insolvenzschuldnerin. Die im Revisionsrekurs geäußerte Besorgnis einer rechtlichen Sicherungslücke ist damit nicht begründet.
 
Sollte es zu einem Schuld- und Verfallsausspruch im Strafverfahren kommen, können rechtskräftig zuerkannte, nicht beglichene Ansprüche der Schuldnerin als Opfer der Straftat gem § 373b StPO aus dem Verfallsgegenstand befriedigt werden.
 
 

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