§ 150 AußStrG ermöglicht auch die „Ausfolgung“ an eine Person, die aufgrund einer Verwalter- oder Treuhänderstellung zur Übernahme berechtigt ist; darin liegt in der Sache die Anerkennung der von der zuständigen Behörde bestätigten Befugnis dieser Person, Rechte des Erblassers auszuüben
GZ 2 Ob 150/21d, 14.12.2021
OGH: Im Fall des Art 10 Abs 2 EuErbVO, dass keine subsidiäre Zuständigkeit nach Abs 1 besteht, hat das Gericht das im Inland gelegene bewegliche Vermögen auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen, wenn eine Abhandlung unterbleibt. Ungeachtet der missverständlichen Terminologie „Ausfolgung“ handelt es sich beim Verfahren nach § 150 AußStrG um ein fakultatives Anerkennungsverfahren für Entscheidungen und andere Hoheitsakte (Erklärungen) des Heimatstaates oder des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers, nach denen eine bestimmte Person zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Rechtsakten aus Drittstaaten richtet sich - wie auch sonst - nach nationalem Recht. § 150 AußStrG ist nur anzuwenden, wenn eine Abhandlung unterbleibt. Eine Ausfolgung ist daher nur möglich, wenn ein Antrag nach § 143 Abs 2 oder § 153 AußStrG mangels Bescheinigung der Erbenstellung abgewiesen oder wenn ein solcher Antrag gar nicht gestellt wurde.
Ein Ausfolgungsantrag ist nur schlüssig, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die subsidiäre Zuständigkeit nach Art 10 Abs 2 EuErbVO behauptet. Dazu gehört insbesondere die Behauptung des Nichtvorliegens einer Zuständigkeit nach Art 10 Abs 1 EuErbVO. Die Ausfolgung setzt die Erklärung der Heimatbehörde oder der Behörde des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass der Antragsteller zur Übernahme des Nachlasses berechtigt ist. Dafür reicht ein Nachweis der Universalsukzession (also ein Erbschein iwS) grundsätzlich aus. Eine ausdrückliche Erklärung zur Übernahmeberechtigung ist idR nicht erforderlich, da bei nachgewiesener Erbenstellung typischerweise kein Zweifel an der Übernahmeberechtigung besteht. Anderes würde nur gelten, wenn sich im Einzelfall Zweifel an der Übernahmeberechtigung ergäben. § 150 AußStrG ermöglicht aber auch die „Ausfolgung“ an eine Person, die aufgrund einer Verwalter- oder Treuhänderstellung zur Übernahme berechtigt ist. Darin liegt in der Sache die Anerkennung der von der zuständigen Behörde bestätigten Befugnis dieser Person, Rechte des Erblassers auszuüben. Hier schließt es der in der Verfahrensökonomie liegende Zweck des Ausfolgungsverfahrens aus, dass das Gericht aufgrund einer bloßen Bestätigung der Treuhänder- oder Verwalterstellung nachforschen müsste, ob sich aus dieser Stellung nach dem anwendbaren Recht eine Übernahmeberechtigung ergibt. Vielmehr ist insofern - dem Wortlaut des § 150 AußStrG entsprechend - eine ausdrückliche Erklärung der zuständigen Behörde zu fordern.