Die in § 31a StGB genannten Umstände sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler; Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig
GZ 20 Ds 21/21z, 03.01.2022
OGH: Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag der Verurteilten auf nachträgliche Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) abgelehnt.
§ 28 Abs 2 RL-BA 2015 wurde nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens „als nicht mehr zeitgemäß“ aufgehoben.
Die in § 31a StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig.
Selbst wenn das gegenständliche Verfahren die erwähnte Änderung beeinflusst haben sollte, wäre dies kein Umstand im oben dargelegten Sinn.