Die vorliegenden Bewertungen betreffen nur die Berufsausübung des Klägers, sohin die Sozialsphäre, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsphäre
GZ 6 Ob 129/21w, 02.02.2022
OGH: Art 6 DSGVO regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen. Nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unter 3 kumulativen Voraussetzungen zulässig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten (hier den Nutzern der App) ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen. Das Interesse an der Datenverarbeitung ist weit zu verstehen. In Betracht kommen rechtliche, wirtschaftliche und ideelle Interessen. Ein berechtigtes Interesse zur Datenverarbeitung kann sich auch aus der Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ergeben.
Die klagsgegenständliche App ermöglicht einerseits die Bewertung von Lehrern anhand vorgegebener Kategorien, andererseits die Einsicht in die Bewertungsergebnisse durch die Öffentlichkeit. Sie dient damit einem legitimen Informationsinteresse in Form der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit der bewertenden Schüler ebenso wie der Personen, die die Bewertungen einsehen. Für die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen stützt sich der Kläger auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Privatsphäre, der Namensanonymität und seines guten Rufs.
Bei anonymen Äußerungen besteht immer die Möglichkeit, dass Personen Leistungen bewerten, obwohl sie mangels persönlicher Erfahrungen redlicher Weise keine subjektive Einschätzung abgeben dürften. Aus der Rsp des EGMR ist zu folgern, dass die Möglichkeit anonymer Meinungsäußerung im Internet dennoch nicht schlechthin unterbunden werden darf, sondern eine Interessenabwägung stattzufinden hat. Von missbräuchlichen Bewertungen betroffene Personen haben einen derartigen Missbrauch bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Die hier strittigen Bewertungen betreffen ausschließlich die Berufsausübung des Klägers, sohin die Sozialsphäre, die nur einen geringeren Schutz beanspruchen kann als die Privatsphäre. Die Namensnennung kann nur dann untersagt werden, wenn sich aus den damit verbundenen, veröffentlichten Inhalten ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte von nicht bloß geringem Gewicht ergibt. Rechtlich relevante Gründe dafür, Bewertungen der Unterrichtsqualität des Klägers durch seine eigenen Schüler zu untersagen, liegen nicht vor. Aber auch die Gefahr, dass Bewertungen von Personen abgegeben werden, die nicht Schüler des Klägers waren, führt nicht zur Unzulässigkeit der Datenverarbeitungen, welche sohin gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig ist.