Es besteht keine „Pflicht zur Anspannung eines Ehegatten auf Bildung von ehelichen Ersparnissen aus thesaurierten Gewinnen seines Unternehmens, auf das er maßgeblichen Einfluss hat“
GZ 1 Ob 211/21t, 14.12.2021
OGH: Die Rsp des OGH wertet Erträge eines Unternehmens so lange als unternehmenszugehörig und damit nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG der Aufteilung entzogen, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden; erst mit der Umwandlung in eheliches Vermögen oder der Umwidmung in Ersparnisse gehören sie als eheliche Ersparnisse zur Aufteilungsmasse. So werden etwa nicht ausbezahlte Gewinne eines Unternehmens (GmbH), die einverständlich zur Rücklagenbildung verwendet werden, unabhängig von der (allfälligen) Erhöhung des Werts des Geschäftsanteils nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen. Nicht ausgeschütteter Gewinn fällt idR nicht in die Aufteilungsmasse, wenn er reinvestiert, in Unternehmensrücklagen angelegt oder einfach „stehengelassen“ wird.
Solange die GmbH besteht, haben die Gesellschafter Anspruch auf den sich nach dem Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschaft von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG). Vorbehaltlich der Ausschüttungssperre nach § 82 Abs 5 GmbHG und abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag ist der gesamte Bilanzgewinn auszuschütten (Vollausschüttungsgebot). Mit der Feststellung des Jahresabschlusses wird dieser für die Gewinnbemessung verbindlich. Da der festgestellte Gewinn voll auszuschütten ist, ist ein gesonderter Gewinnverteilungsbeschluss nur notwendig und zulässig, wenn die Satzung eine Beschlussfassung über Ausschüttung, Thesaurierung oder Aufteilung vorsieht.
Der Mann hat hier zwar als Alleingesellschafter Anspruch, dass der festgestellte Gewinn an ihn voll ausgeschüttet wird, jedoch zählt dieser Anspruch nicht zu den ehelichen Ersparnissen, wurde er vom Mann doch nicht - durch Einforderung und Übertragung des Geldes ins Privatvermögen - realisiert. Die thesaurierten Gewinne sollen vielmehr in der GmbH zur Bewältigung wirtschaftlicher Notlagen bleiben; die betreffenden Finanzmittel sind daher weiterhin Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) bzw den der Aufteilung ebenfalls nicht unterliegenden (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) Unternehmensanteilen des Mannes zuzuordnen. Entgegen der Ansicht der Frau ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 94 ABGB und auch von § 83 EheG keine „Pflicht zur Anspannung eines Ehegatten auf Bildung von ehelichen Ersparnissen aus thesaurierten Gewinnen seines Unternehmens, auf das er maßgeblichen Einfluss hat“.