Auch eine Klage gegen den gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens über einen Baumangel hat einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen
GZ 7 Ob 172/21a, 15.12.2021
OGH: Nach Art 7.1.2.2 ARB besteht ua kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die iZm der Errichtung oder baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des VN befindlichen Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung) stehen. Zweck des Ausschlusses ist es, dass ein ganzer, durchaus überschaubarer und auch eingrenzbarer, im Grund erheblicher und typischerweise immer wiederkehrender Lebenssachverhalt vom Versicherungsschutz ausgenommen werden soll, der die allermeisten VN nicht, relativ wenige Bauwillige dafür mit erheblichem Kostenrisiko und in fast schon standardisierter Weise und Häufigkeit betrifft. Der OGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass jedem VN das Wissen zugemutet werden muss, dass einem Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen.
Die Klausel ist weder überraschend nach § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB. Die in Rechtsschutzverträgen übliche Klausel findet sich unter der Überschrift „Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?“. Neben dem dargestellten Zweck der Klausel ist auch zu berücksichtigen, dass Allgemeine Rechtsschutzbedingungen wegen der schweren Überschaubarkeit und Kalkulierbarkeit sowie der Größe des Rechtskostenrisikos im gesamten Bereich des privaten wie auch öffentlichen Rechts nur Teilgebiete abdecken; eine universelle Gefahrenübernahme, bei der der Versicherer jeden beliebigen Bedarf des VN nach Rechtsschutz decken müsste, ist im österreichischen Recht nicht gebräuchlich. Vor diesem Hintergrund vermag die Klägerin eine gröbliche Benachteiligung der Baurisikoklausel mit dem Hinweis auf eine mögliche Deckungslücke nicht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als ohnedies die Möglichkeit der Vereinbarung eines Bauherren-Rechtsschutzes besteht.
Hier beabsichtigt die Klägerin nicht die Inanspruchnahme der von ihr beauftragten Werkunternehmerin auf Gewährleistung und/oder Schadenersatz, sondern die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen. Sie wirft ihm die Erstattung eines unrichtigen Gutachtens vor, das sie zu einem für sie ungünstigen Vergleich mit der Werkunternehmerin veranlasst habe. Gegenstand des Verfahrens ist damit das Vorliegen eines Baumangels, sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung einen Bezug zu den für die baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung des Gebäudes typischen Problemen aufweist. Damit realisiert sich in diesem Anspruch das typische Bauherrenrisiko im gleichen Maße wie durch eine unmittelbare Inanspruchnahme der Werkunternehmerin.