Home

Zivilrecht

OGH: Sturz der Mutter anlässlich des Besuchs bei ihrer Tochter (Wohnungseigentümerin) auf einem Weg in der Wohnhausanlage auf einer Eisschicht – zum Schutzbereich des Winterdienstvertrags

Für die Abgrenzung des geschützten Personenkreises kommt es nicht darauf an, ob Familienangehörige von Miteigentümern einer Liegenschaft im konkreten Fall den Miteigentümer „repräsentieren“; damit meint die Revisionswerberin offenbar, dass sie von der Wohnungseigentümerin beauftragt und bevollmächtigt war, für diese eine Möbellieferung entgegenzunehmen; denn die erwähnte Abgrenzung richtet sich nach der Rsp nicht nach vertraglichen Beziehungen zwischen Bestandnehmer (hier: Wohnungseigentümer) und Dritten, sondern primär danach, ob es sich bei den Dritten um Mitbewohner oder bloße Besucher (Gäste, Lieferanten, Handwerker), die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten, handelt

01. 03. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 18 WEG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Wohnungseigentum, Winterdienst, Verletzung, geschützter Personenkreis

 
GZ 2 Ob 216/21k, 14.12.2021
 
Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Die Eigentümergemeinschaft hat die beklagte Genossenschaft mit dem Winterdienst auf den Allgemeinflächen der Wohnhausanlage beauftragt. Die Klägerin rutschte anlässlich eines Besuchs bei ihrer Tochter zum Zweck der Übernahme einer Möbellieferung auf einem Weg in der Wohnhausanlage auf einer Eisschicht aus, stürzte und verletzte sich.
 
OGH: Es trifft zwar zu, dass allen vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen – anders als im vorliegenden Fall – Mietverhältnisse zu Grunde lagen (2 Ob 70/12a; 4 Ob 223/10p; 2 Ob 137/11b; 6 Ob 163/18s; 5 Ob 82/19y; 6 Ob 146/04w; 6 Ob 155/04v). Diese Entscheidungen befassen sich im Wesentlichen mit der Abgrenzung, wie weit der Kreis von (vom Bestandnehmer verschiedenen) Personen zu ziehen ist, die sich im Schutzbereich der vertraglichen Pflicht des Bestandgebers gegenüber dem Bestandnehmer, auf den allgemeinen Flächen für den Winterdienst zu sorgen, befinden. Es ist aber nicht erkennbar, warum in einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnhausanlage bei der Abgrenzung des – über den Wohnungseigentümer hinaus – geschützten Personenkreises im Rahmen des Winterdienstes (als Verwaltungsangelegenheit der Eigentümergemeinschaft iSd WEG), andere Kriterien gelten sollten.
 
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der zitierten Jud die Klägerin als nicht in den Schutzbereich des Winterdienstvertrags fallend beurteilt.
 
Für die Abgrenzung des geschützten Personenkreises kommt es nicht darauf an, ob Familienangehörige von Miteigentümern einer Liegenschaft im konkreten Fall den Miteigentümer „repräsentieren“. Damit meint die Revisionswerberin offenbar, dass sie von der Wohnungseigentümerin beauftragt und bevollmächtigt war, für diese eine Möbellieferung entgegenzunehmen. Denn die erwähnte Abgrenzung richtet sich nach der Rsp nicht nach vertraglichen Beziehungen zwischen Bestandnehmer (hier: Wohnungseigentümer) und Dritten, sondern primär danach, ob es sich bei den Dritten um Mitbewohner oder bloße Besucher (Gäste, Lieferanten, Handwerker), die sich nur kurzfristig in der Wohnung aufhalten, handelt.
 
Soweit die Revision einen Widerspruch der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu oberstgerichtlicher Jud behauptet, unterlässt sie jegliches Zitat solcher Entscheidungen.
 
Die Relevanz des einzigen in der Revision zitierten Rechtssatzes RS0027526 („Der Zweck der Schutznorm ist auf den Schutz solcher Personen beschränkt, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen.“) ist nicht erkennbar, weil die Revisionswerberin keine Schutznorm nennt, deren Zweck zu prüfen wäre.
 
Soweit die Revisionswerberin die unfallkausale schuldhafte mangelhafte winterdienstliche Betreuung der Allgemeinflächen ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sie ein Vorbringen dahingehend, die Beklagte treffe ein Organisationsverschulden oder der mit dem Winterdienst betraute Gehilfe sei untüchtig gewesen, weshalb die Beklagte für diesen gem § 1315 ABGB hafte, in erster Instanz nicht erstattet hat.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at