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Verkehrsrecht

VwGH: Zum Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG iZm Übertretung des § 101 Abs 1 Z 1 lit a KFG (Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte)

§ 101 Abs 1 lit a KFG stellt nicht auf ein "höchst zulässiges Gesamtgewicht" eines Sattelkraftfahrzeuges an sich ab, sondern auf die Überschreitung der "Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte"

28. 02. 2022
Gesetze:   § 101 KFG, § 44a VStG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Beladung, Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, Spruch, Bestimmtheitsgebot, Konkretisierungsgebot

 
GZ Ra 2020/02/0225, 16.12.2021
 
Die Revisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG geltend, weil das für eine Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG maßgebliche Tatbestandsmerkmal der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat nicht aufscheine.
 
VwGH: Nach § 44a Z 1 VStG ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger hg Rsp bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist.
 
Mit dem vom VwG übernommenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses wurde der Revisionswerberin eine Übertretung des § 101 Abs 1 lita KFG angelastet, weil das „höchste zulässige Gesamtgewicht“ des Sattelkraftfahrzeuges überschritten worden sei.
 
Gem § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 ua nur zulässig, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.
 
Der VwGH hat dazu bereits ausgesprochen, dass § 101 Abs 1 lit a KFG nicht auf ein „höchst zulässiges Gesamtgewicht“ eines Sattelkraftfahrzeuges an sich abstellt, sondern auf die Überschreitung der „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“.
 
Weder dem Straferkenntnis, noch dem angefochtenen Erkenntnis des VwG, lässt sich eine Berechnung dieser „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“ entnehmen.
 
Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses - welcher vom VwG bestätigt wurde - wird dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG somit nicht gerecht, weil der Revisionswerberin damit eine Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG vorgeworfen wird, ohne dass das für dieses Delikt - im gegebenen Zusammenhang - maßgebende Tatbestandsmerkmal der „Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte“ des Sattelkraftfahrzeuges in der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat aufscheint.
 
 

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