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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 8a TSchG – Verkaufsverbot von Tieren

Unter dem Inverkehrbringen ist nach dem Gesetzeswortlaut das „öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe“ zu verstehen; dh, dass nicht nur entgeltliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, sondern auch unentgeltliche nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verboten sind; ein Tier wird demnach auch dann „abgegeben“ iSd § 8a Abs 2 TSchG, wenn es einer anderen Person zur Verwahrung gegeben wird

28. 02. 2022
Gesetze:   § 8a TSchG, § 30 TSchG, § 38 TSchG
Schlagworte: Tierschutzrecht, Verkaufsverbot von Tieren, unentgeltliche Abgabe zur Verwahrung, Landwirtschaft

 
GZ Ra 2021/02/0185, 15.12.2021
 
Die Revisionswerberin bringt vor, § 8a TSchG normiere lediglich ein Verkaufsverbot für Tiere; sie habe die beiden Katzen jedoch nicht verkauft. § 8a TSchG enthalte kein Verbot des Inserierens von Tieren, die unentgeltlich in Verwahrung gegeben würden. Die Formulierung der Norm sei missverständlich; die „Abgabe“ und das „Inverkehrbringen“ impliziere die endgültige und dauerhafte Weitergabe des Tieres an einen Dritten in dessen Eigentum. Die Voraussetzungen des § 30 TSchG lägen nicht vor, weil es sich nicht um entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene oder von der Behörde beschlagnahmte Tiere gehandelt hätte. Mit dem Inserat habe jemand gefunden werden sollen, der die Katzen in Verwahrung nehme.
 
VwGH: Im vorliegenden Fall trifft es nun zu, dass die Überschrift des § 8a TSchG „Verkaufsverbot von Tieren“ lautet und § 8a Abs 1 lediglich das - sich bereits aus dem verwendeten Wort ergebende entgeltliche - „Feilbieten“ und „Verkaufen“ von Tieren verbietet. Daran schließt allerdings der insoweit völlig eindeutige Abs 2 an, der das Inverkehrbringen von Tieren nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen erlaubt, woraus folgt, dass das „Inverkehrbringen“ immer dann, wenn eine Ausnahmebestimmung nicht erfüllt ist, in Zusammenschau mit § 38 Abs 3 TSchG verboten ist. Unter dem Inverkehrbringen ist nach dem Gesetzeswortlaut das „öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe“ zu verstehen. Dh, dass nicht nur entgeltliche Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäfte, sondern auch unentgeltliche nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut verboten sind. Ein Tier wird demnach auch dann „abgegeben“ iSd § 8a Abs 2 TSchG, wenn es einer anderen Person zur Verwahrung gegeben wird.
 
Auch die von der Revisionswerberin auf einer Internetseite inserierte „unentgeltliche“ Abgabe zur Verwahrung erfüllt daher als „Abgabe“ den Tatbestand des § 8a TSchG und ist daher verboten, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 8a Abs 2 TSchG erfüllt ist.
 
Die Revisionswerberin bringt dazu vor, es liege der Ausnahmetatbestand des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG vor; sie sei Eigentümerin einer Landwirtschaft.
 
Die Revisionswerberin hat damit weder vorgebracht noch ist aus den Feststellungen zu entnehmen, dass die inserierten Katzen in irgendeinem Bezug zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb stünden. Die von ihr angezogene Ausnahmebestimmung des § 8a Abs 2 Z 3 TSchG kommt daher nicht zum Tragen.
 
Der Revision gelingt es nach dem Gesagten daher nicht, eine Fehlbeurteilung des VwG in Ansehung der Revisionswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung aufzuzeigen.
 
 

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