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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung iZm COVID-19-VwBG

Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt idR keinen minderen Grad des Versehens dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient; ein Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, hätte § 2 Abs 1 leg cit nicht außer Acht lassen dürfen

28. 02. 2022
Gesetze:   § 46 VwGG, § 1332 ABGB
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Corona, Änderung der Rechtslage

 
GZ Ra 2020/18/0049, 18.01.2022
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Nach der stRsp des VwGH hat eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen.
 
Nach der Rsp des VwGH kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.
 
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist dabei als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Das Verschulden des Parteienvertreters trifft nach stRsp die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen.
 
Unkenntnis einer neuen Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt idR keinen minderen Grad des Versehens dar, weil va eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.
 
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, lässt der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Revisionserhebung noch keine hg Rsp dazu vorlag, ob die Frist zur Einbringung einer Revision iSd § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG „unterbrochen“ oder iSd § 2 Abs 1 leg cit „gehemmt“ ist, auf dem Boden der dargestellten Rsp für sich noch nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens schließen; ein Parteienvertreter, der sich in der Revision zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ohne nähere Begründung auf § 1 Abs 1 COVID-19-VwBG gestützt hat, hätte § 2 Abs 1 leg cit nicht außer Acht lassen dürfen.
 
Da das dem Antragsteller zuzurechnende Verschulden seiner Rechtsvertreterin somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 Abs 1 VwGG abzuweisen.
 
 

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