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Verfahrensrecht

OGH: § 141 AußStrG – Antrag auf Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt

Dritte haben auch dann kein Recht auf Einsicht in den Erwachsenenschutzakt, wenn sie ein rechtliches Interesse daran geltend machen; auch dem Prozessgegner eines Pflegebefohlenen steht keine Einsicht in den Pflegschaftsakt zu

22. 02. 2022
Gesetze:   § 141 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Antrag auf Akteneinsicht, Dritte, Prozessgegner, rechtliches Interesse

 
GZ 1 Ob 208/21a, 16.11.2021
 
OGH: Gemäß der auf die Akteneinsicht im Erwachsenenschutzverfahren anzuwendenden (speziellen) Norm des § 141 Abs 1 Satz 1 AußStrG darf das Gericht Auskünfte über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der vertretenen Person sowie Informationen zu ihrem Gesundheitszustand nur dieser und ihrem gesetzlichen Vertreter erteilen. Der OGH folgert daraus in ständiger Rsp, dass Dritte auch dann kein Recht auf Einsicht in den Erwachsenenschutzakt haben, wenn sie ein rechtliches Interesse daran geltend machen. Auch dem Prozessgegner eines Pflegebefohlenen steht keine Einsicht in den Pflegschaftsakt zu.
 
Das Rekursgericht ging von dieser Rsp aus. Der Revisionsrekurswerber setzt sich damit nicht auseinander. Er verweist vielmehr auf ein behauptetes rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht im Hinblick auf den gegen die Betroffene geführten Prozess. Damit zeigt er ebensowenig eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf, wie mit der unsubstanziierten Behauptung, „der Fall sei für die Rechtssicherheit von Bedeutung, weil es nicht angehen könne, dass zahlungsunwillige Personen ihre Geschäftsfähigkeit in Abrede stellen und dadurch die Verfahrensführung vereiteln“. Es ist auch nicht ersichtlich und wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt, warum eine Einsicht in den Pflegschaftsakt die Durchsetzung seiner Honoraransprüche „beschleunigen“ sollte. Dass zu einem „vergleichbaren Fall“ keine Rsp des OGH bestehe, ist im Hinblick auf die dargestellte Jud unrichtig. Die rechtliche Relevanz der Rechtsmittelausführungen zum „Datenschutz in der Justiz“ sowie zum „Spannungsfeld zwischen Art 8 EMRK und Art 6 EMRK sowie Art 1 1. ZP EMRK“ erschließt sich aus den Rechtsmittelausführungen nicht; ebensowenig, welches Interesse der Revisionsrekurswerber an der bloßen Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses haben könnte, auf die sich sein Rechtsmittelantrag beschränkt.
 

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