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Verfahrensrecht

OGH: Zur Kostenentscheidung im Schiedsverfahren

Eine Einwendungsmöglichkeit zu den Kosten des Schiedsgegners ist zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich

22. 02. 2022
Gesetze:   § 611 ZPO, Art 38 WR 2018, Regel 28 ICSID
Schlagworte: Schiedsverfahren, formeller ordre public, Parteiengehör, Kostenverzeichnis, Äußerung, Kostenantrag, Kostenentscheidung, freies Ermessen, anwendbares Recht

 
GZ 18 OCg 5/21s, 15.12.2021
 
OGH: Gem § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn eine Partei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde oder sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend machen konnte. Die Rsp zu § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist insofern restriktiv, als grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzunehmen ist, wenn das Schiedsgericht Beweisanträge ignoriert oder zurückweist oder sonst den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Nur im Fall einer willkürlich lücken- oder mangelhaften Sachverhaltsermittlung oder Sachverhaltsfeststellung sowie einer lückenhaften Erörterung rechtserheblicher Tatsachen bzw eines willkürlichen Übergehens, Ignorierens oder Zurückweisens von Beweisanträgen könnte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegen.
 
Die Schiedsklägerinnen rügen ua als Gehörverletzung, sie hätten keine Äußerungsmöglichkeit zu den Vertretungskosten der Beklagten gehabt, die das Schiedsgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt habe. Das Schiedsgericht habe das Verfahren nämlich 2 Tage nach Übermittlung der Kostenschriftsätze geschlossen. Im Nachtrag zum Schiedsspruch habe das Schiedsgericht darüber hinaus die Argumente der Klägerinnen für präkludiert erklärt.
 
Die Klägerinnen stützen ihre Ansicht, dass Schiedsparteien bei sonstigem Verstoß gegen den formellen ordre public Gelegenheit haben müssten, sich zum Kostenverzeichnis des Gegners zu äußern, auf die Lit, welche jedoch nicht einen entsprechenden Aufhebungsgrund befürwortet, sondern lediglich festhält, dass bei internationalen Schiedsverfahren „in zunehmendem Maße darauf geachtet wird, dass der jeweils anderen Partei nicht nur eine Kopie übermittelt wird, sondern auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, sodass auch im Kostenpunkt das rechtliche Gehör gewahrt ist“. Im übrigen Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass eine Einwendungsmöglichkeit zu den Kosten des Schiedsgegners zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich sei. Auch die Regel 28 Abs 2 ICSID Arbitration Rules sieht nicht vor, dass dem Schiedsgegner Gelegenheit für Einwendungen zu geben ist. Dass nicht erkennbar sei, nach welchem „anwendbaren Recht“ das Schiedsgericht die Kosten festlegte, ist im Übrigen kein Mangel, sondern entspricht vielmehr dem Wesen einer Kostenentscheidung nach freiem Ermessen, wie sie das Schiedsgericht nach Art 38 Abs 2 WR 2018 zu treffen hatte.
 

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