Wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer verjähren binnen 3 Jahren ab dem Verfallstag; diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers
GZ 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
OGH: Die Wechselbürgschaft ist eine im WG sondergesetzlich geregelte Bürgschaftsform und stellt damit einen eigenen wechselrechtlichen Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen dar. Auch wenn sie idR als Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit eingegangen wird, geht sie infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit insofern über die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft hinaus, als der Wechselbürge selbständig verpflichtet wird, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formalfehlers nichtig ist.
Auf die Wechselbürgschaft sind grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft nicht anwendbar. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine Haftung sowohl nach Wechselrecht als auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übernommen werden soll. Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet vielmehr nur dann die Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies vereinbart wurde. Dabei ist unerheblich, ob über die Bürgenhaftung nach § 1357 ABGB und die Wechselbürgenhaftung getrennte Vereinbarungen geschlossen wurden. Maßgebend ist vielmehr, ob aufgrund eines inneren Sachzusammenhangs die Vereinbarungen als Einheit zu betrachten sind. Ist von einer solchen „wechselmäßig unterlegten“ bürgerlich-rechtlichen Bürgschaft auszugehen, stehen dem Bürgen auch die sich aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht ergebenden Einwendungen zu. Die Rechtsfolgen der Wechselbürgschaft richten sich aber ausschließlich nach Wechselrecht. Nach Art 32 WG haftet der Wechselbürge in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Art 70 WG sieht vor, dass wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer in 3 Jahren vom Verfallstag verjähren. Bei einem Blankowechsel, der ohne Einsetzen des Ausstellungs- und Verfallstages begeben wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits am Tag der tatsächlichen Ausstellung des Blankowechsels, sondern erst von dem später eingesetzten Verfallstag an zu laufen. Dabei ist die Verwendung eines Blankoakzepts, um durch seine Ausfüllung einer bereits verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten zu verschaffen, unzulässig.
Da die Verbindlichkeit des Akzeptanten im vorliegenden Fall erst mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens des Kreditnehmers fällig wurde, ist das auf dem Wechsel eingesetzte Verfallsdatum innerhalb der Verjährungsfrist für die Forderung, für die der Wechsel gegeben wurde. Ein sittenwidriges Ausfüllen des Blankowechsels kann daher der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Damit verjähren die wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer binnen 3 Jahren ab diesem Verfallstag. Diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers.