Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht iZm dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen
GZ 4 Ob 145/21h, 28.09.2021
OGH: Der Vertrag des Abschlussprüfers zur Gesellschaft wird nach der Rsp als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gesehen, weil die Prüfung zwingenden gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen hat und die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks bezweckte Information Dritter aufgrund dieser Vorgaben Vertragsinhalt wird. Von dieser Schutzwirkung sind (potentielle) Gläubiger der geprüften Gesellschaft umfasst, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Der angesprochene Personenkreis und die damit verbundene potentielle Haftung des Abschlussprüfers werden damit begrenzt.
Sowohl beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter als auch bei objektiv-rechtlichen Schutzpflichtverletzungen besteht Subsidiarität: Ein Gläubiger hat kein schutzwürdiges Interesse, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindungen mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Der gegenüber der geprüften Gesellschaft bestehende Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage ist kein deckungsgleicher Anspruch zu einem gegen den Abschlussprüfer wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks geltend gemachten Schadenersatzanspruch. Die Rsp geht daher davon aus, dass sich der Anleger sehr wohl gegenüber dem Abschlussprüfer auf die Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer berufen kann.
Mit dem Abstellen auf eine im Vertrauen auf den Bestätigungsvermerk getroffene Disposition des Geschädigten (bzw eine entsprechende Beeinflussung seiner Entscheidung durch den Bestätigungsvermerk) wird der vom Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begünstigte Personenkreis von der Rsp bewusst eng gezogen. Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich daher Personen, deren Anlegerentscheidung nicht iZm dem erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen. Ein solcher Zusammenhang erfordert, dass die Anlegerentscheidung durch den Bestätigungsvermerk beeinflusst war, was bei der Berufung auf die Existenz einer Gesellschaft noch nicht der Fall ist. Ein geschädigter Anleger hat daher zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlageentscheidung im Vertrauen auf den erteilten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.