Die Fortlaufhemmung setzt ausdrücklich nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO), sondern erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Sta oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist
GZ 13 Os17/21f, 14.12.2021
OGH: § 31 Abs 3 FinStrG normiert eine (Ablauf-)Hemmung durch später begangene vorsätzliche Finanzvergehen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auch für die letzte dieser Taten. Gehört zum Tatbestand (wie hier) ein Erfolg, so läuft die Verjährungsfrist für alle Beteiligten (§ 11 FinStrG) gegebenenfalls erst ab dessen Eintritt.
Im Lichte der von § 53 Abs 1 bis 6 FinStrG vorgegebenen strikten Trennung kann ein Finanzvergehen nur entweder in die Zuständigkeit des Gerichts oder in jene der Finanzstrafbehörde ressortieren. Konsequenterweise trennt auch § 31 Abs 4 lit b FinStrG zwischen (ieS) strafrechtlichen - und solcherart von der Sta oder vom Gericht zu führenden - sowie verwaltungsstrafrechtlichen - und solcherart von der Finanzstrafbehörde oder vom Bundesfinanzgericht zu führenden - Finanzstrafverfahren. Diese Trennung ist Ausfluss des Organisationsprinzips des Art 94 Abs 1 B-VG, das seinerseits einen wesentlichen Bestandteil des gewaltentrennenden Grundprinzips der Bundesverfassung (Art 44 Abs 3 B-VG) darstellt. Genau idS sind auch die Anordnungen des § 82 FinStrG zu verstehen, wonach im Anschluss an die Verdachtsprüfung (Abs 1) entweder nach den §§ 195 ff StPO vorzugehen (Abs 2) oder das finanzstrafbehördliche Verfahren einzuleiten (Abs 3) ist. Dabei setzt die Fortlaufhemmung in Bezug auf Erstere ausdrücklich nicht mit dem Beginn des Strafverfahrens, sondern erst in dem Zeitpunkt ein, ab dem das Verfahren von der Sta oder vom Gericht geführt wird, also bei jener oder bei diesem anhängig ist. Erweitert wird der Zeitraum der Fortlaufhemmung insoweit nur um die Zeit für Ermittlungsmaßnahmen, die von der Kriminalpolizei (oder der Finanzstrafbehörde beim Einschreiten im Dienste der Strafrechtspflege (§ 196 Abs 1 FinStrG) gem § 99 Abs 2 StPO (iVm § 195 Abs 1 FinStrG) ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden. Diese in den Mat zum Ausdruck gebrachte Sicht unterstreicht im Übrigen den Wortlaut des § 31 Abs 4 lit b FinStrG, weil eine diesbezügliche Erweiterung sinnentleert wäre, wenn ohnedies sämtliche vor Befassung der Sta oder des Gerichts gesetzte Ermittlungsmaßnahmen den Fortlauf der Verjährung iSd genannten Bestimmung hemmen würden.