Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren
GZ 2 Ob 83/21a, 14.12.2021
OGH: Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
Dieser Zeitraum wird hier nicht erreicht, sodass dem Kläger der volle Pflichtteil zusteht. Besondere Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise eine kürzere Frist ausreichen könnte, sind hier nicht erkennbar.