§ 178f Abs 2 VersVG regelt ex ante dem KSchG widersprechende Vertragsbestimmungen abschließend; zulässige Klauseln müssen aber auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen
GZ 7 Ob 177/21m, 24.11.2021
OGH: In § 178f Abs 1 VersVG wird für den Bereich der Krankenversicherung festgelegt, dass eine Vereinbarung, nach der der Versicherer berechtigt ist, die Prämie nach Vertragsabschluss einseitig zu erhöhen oder den Versicherungsschutz einseitig zu ändern, etwa einen Selbstbehalt einzuführen, nur mit den sich aus den folgenden Abs 2 und 3 ergebenden Einschränkungen wirksam sei, dies unbeschadet des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG bzw § 6 Abs 2 Z 3 KSchG. In Abs 2 werden Umstände genannt, die als Faktoren für die Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes vereinbart werden dürfen und andere Faktoren - so ua bloß vom Älterwerden des Versicherten abhängige Anpassungen - zur Klarstellung ausgeschlossen. Eine ausdrückliche Ausnahme vom Verbot, das Ausmaß der Prämie vom steigenden Alter des Versicherten abhängig zu machen, enthält Abs 2 Satz 3. Danach kann vereinbart werden, dass eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben wird, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten; dieses Lebensalter darf nicht über 20 Jahren liegen. § 178f Abs 2 VersVG ist eine Konsumentenschutzbestimmung, es werden ex ante dem KSchG widersprechende Vertragsbestimmungen abschließend geregelt. Die zulässigen Klauseln müssen aber auch dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.
Nach den hier gegenständlichen Bedingungen hat ein mitversichertes Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten die Prämien zu bezahlen, die für erwachsene Personen zu entrichten sind.
Diese Klausel entspricht bereits nicht § 178f Abs 2 letzter Satz VersVG. Die gesetzliche Bestimmung lässt eine Vereinbarung zu, wonach eine zunächst geringere Prämie ab einem bestimmten Lebensalter des Versicherten auf denjenigen Betrag angehoben werden kann, den der betreffende Tarif für Versicherte vorsieht, die mit diesem Alter in die Versicherung eintreten. Dagegen stellt die vorliegende Klausel allgemein nur auf die von erwachsenen Personen zu entrichtende Prämien und nicht auf einen konkreten Tarif der Beklagten für in diesem Alter in die Versicherung Eintretende ab. Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der Klausel es damit im Belieben der Beklagten steht, irgendeinen Tarif für Erwachsene auszuwählen und willkürlich die Prämienhöhe zu bestimmen. Sie ist damit intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und bereits aus diesem Grund unwirksam.