Bei Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, ist eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent; sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend
GZ 8 Ob 73/21z, 29.11.2021
OGH: Rechte verjähren durch Nichtausübung innerhalb der 30-jährigen Verjährungszeit (§ 1478 ABGB). Die Verjährung selbst beginnt mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung.
Eine Bürgschaft, die für ein Dauerschuldverhältnis eingegangen wird, stellt ein echtes Dauerschuldverhältnis dar. Dies gilt auch für Bürgschaften, die für Kontokorrentkredite eingegangen werden, da auch diese Dauerschuldverhältnisse sind. Bei Dauerschuldverhältnissen entstehen die Forderungen immer wieder neu und ist daher die Erfüllung so lange fortzusetzen, als der Vertrag existiert. Als Dauerschuldverhältnis dient die Bürgschaft daher auf unbestimmte Zeit der Absicherung von zukünftigen, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaft noch nicht feststehenden Verbindlichkeiten bis zu der zwischen den Parteien vereinbarten Höhe. Bei Übernahme einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit bzw bei Sicherung von Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis hat der Bürge auch ein Recht auf ordentliche Kündigung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen, daneben nach angemessener Dauer auch ein Recht auf außerordentliche Kündigung.
Die Bürgschaftserklärung der Beklagten bezog sich daher nicht auf eine bereits entstandene, sondern auf zukünftig immer wieder neu entstehende Verbindlichkeiten für die Dauer des Kontokorrentverhältnisses bzw bis zur Kündigung der Bürgschaftsverpflichtung. Auf eine Verjährung dieser auf unbestimmte Dauer angelegten Verpflichtung kann sich die Beklagte daher nicht berufen, da nicht davon gesprochen werden kann, dass diese nicht ausgeübt wurde, nur weil die Beklagte nicht auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. Vielmehr stellte die Beklagte laufend eine Sicherheit für die im Kontokorrentverhältnis entstehenden Forderungen und war diese laufende Sicherheit auch Grundlage für das Fortbestehen des Kontokorrentverhältnisses.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass es gröblich benachteiligend sei, dass nach Rückzahlung durch Wiederausnutzung des Kontokorrentkredits durch den Hauptschuldner die Bürgschaftsverpflichtung aufrecht bleibt, ist sie darauf zu verweisen, dass bei Bürgschaftsverträgen, die auf die Besicherung eines Kontokorrentkredits abzielen, eine entsprechende Verlängerungsmöglichkeit nahezu immanent ist. Sie ist folglich nicht gröblich benachteiligend. Die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung im Hinblick auf die konkrete Forderung aus dem Abschluss des Kontokorrents bestand erstmals mit Fälligstellung des Kontokorrentkredits.