Der Umfang der Aufklärung muss aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden; zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht genügt eine bloß formularmäßige Aufklärung nicht, das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch kann durch nichts ersetzt werden
GZ 9 Ob 80/21m, 15.12.2021
OGH: Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt voraus, dass dieser das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite des ärztlichen Eingriffs in seinen Grundzügen erkannt hat. Maß und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten wird mitbestimmt von dem Grad der Gefährlichkeit des Eingriffs in die körperliche Integrität.
Nach der Rsp reicht die ärztliche Aufklärungspflicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist. Der Patient soll selbst die Abwägung vornehmen können, ob er trotz eines statistisch unwahrscheinlichen Risikos nachteiliger Folgen den Eingriff vornehmen lassen will oder nicht. Der Arzt muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Der Umfang der Aufklärung muss daher aufgrund gewissenhafter ärztlicher Übung und Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalls unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden.
In welchem Umfang ausgehend von diesen Grundsätzen aufgeklärt werden muss, kann nur anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen beurteilt werden.
Der Klägerin wurde nicht bloß mitgeteilt, dass keine Garantie für den Erfolg der Operation gegeben werden könne. Vielmehr wurde sie auch schriftlich – und von ihr unterzeichnet – speziell über bestimmte mögliche Komplikationen aufgeklärt (Gefäßschäden, Nervenschäden, Infektionen und Spätschäden, wobei sie hinsichtlich sonstiger Komplikationen jeweils auf eine detaillierte Aufklärung über die bevorstehende Operation verzichtete). Sie bestätigte, über die angeführte Operation, die möglichen Risiken, die Dauer des stationären Aufenthalts sowie über die nachfolgende Heilbehandlung und „über alle mit dieser Operation und postoperativer Behandlung im Zusammenhang stehenden möglichen Komplikationen und Folgen“ sowie auch über konservative und alternative Behandlungsmethoden ausreichend informiert und aufgeklärt worden zu sein. Es trifft zwar zu, dass zur Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht eine bloß formularmäßige Aufklärung nicht genügt, sondern vielmehr das unmittelbare persönliche ärztliche Aufklärungsgespräch durch nichts ersetzt werden kann. Eine solches ergibt sich aber gerade aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt, weil feststeht, dass die schriftliche Aufklärungsdokumentation den Inhalt der mündlich erfolgten Aufklärung wiedergibt. Die Vorinstanzen haben eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten vertretbar verneint.