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Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung der Atemluftprobe

Es ist nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, weil ihm die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen

21. 02. 2022
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung der Atemluftprobe, Verlassen des Orts der Amtshandlung für einige Minuten, Belehrung

 
GZ Ra 2021/02/0245, 16.12.2021
 
VwGH: Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl eine rechtmäßige Aufforderung nach § 5 Abs 2 StVO ergangen ist. Nach dem dritten Satz des § 5 Abs 2 StVO ist einer Aufforderung zur Ablegung des Alkotests gem § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO Folge zu leisten.
 
Es entspricht weiters der ständigen hg Rsp, dass der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, vollendet ist.
 
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Probanden, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches Verhalten ist darin zu erblicken, dass der Bf jenen Ort, an dem die Atemluftprobe durchgeführt werden sollte, verlässt.
 
Vor dem Hintergrund des vom VwG festgestellten Sachverhalts, wonach der Revisionswerber - nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei, sich einer Untersuchung der Atemluft zu unterziehen - den Ort der Amtshandlung für einige Minuten verlassen hat und zu seiner ca 25 Meter entfernten Werkhalle gegangen ist, ist ein Abweichen des VwG von dieser Rsp des VwGH nicht ersichtlich.
 
Es ist auch nicht erforderlich, einen geprüften Fahrzeuglenker über die Rechtsfolgen einer allfälligen Verweigerung der Atemluftprobe zu belehren, weil ihm die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen.
 
 

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