§ 28 Abs 7 AuslBG entbindet das VwG nicht von seiner Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen
GZ Ra 2021/09/0131, 18.01.2022
VwGH: § 28 Abs 7 AuslBG entbindet das VwG nicht von seiner - angesichts der im Grunde des § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem § 24 VStG geltenden, in § 37 erster Satz, § 39 Abs 2, § 58 Abs 2 und § 60 AVG vorgesehenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, ein dem Art 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen und seine Entscheidung schlüssig zu begründen.
Das VwG hätte daher im konkreten Fall eindeutig festzustellen gehabt, wer die Ausländer für welche Arbeiten beschäftigte (allenfalls welche natürliche Person für welche juristische Person handelte) und allenfalls aufgrund welcher vertraglichen Verpflichtung der Beschäftiger zur Erbringung dieser Leistungen verhalten war. Gegebenenfalls sind auch Feststellungen zu einem Kontrollsystem zu treffen, sofern ein solches behauptet wird.