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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 64 Abs 2 VStG, § 52 Abs 2 VwGVG – zur Kostenersatzpflicht

Enthält die angefochtene Entscheidung keinen Ausspruch über die Strafe, so erweist sich die auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig

21. 02. 2022
Gesetze:   § 52 VwGVG, § 64 VStG
Schlagworte: Kostenersatzpflicht, Strafe

 
GZ Ra 2020/17/0093, 05.01.2022
 
VwGH: Nach § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des VwG, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Die Höhe der dem Bestraften vorgeschriebenen Kosten richtet sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 64 Abs 2 VStG und § 52 Abs 2 VwGVG).
 
Im Revisionsfall wurde der Strafausspruch des Erkenntnisses des VwG vom 1. August 2018 einschließlich der damit getroffenen Aussprüche über die Verfahrenskosten durch den VwGH mit Erkenntnis vom 28. Februar 2019 aufgehoben. Das angefochtene Erkenntnis enthält keinen Ausspruch über die Strafe. Damit erweist sich aber auch die der revisionswerbenden Partei in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Erkenntnisses auferlegte Kostenersatzpflicht als rechtswidrig.
 
 

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